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nach Maßgabe der Abschnitte I und II des Gesetzes vom 18. August 1879 über die
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 202).
Art. 74.
Für das Beitragsverhältniß zwischen Mutterort und Filial zu dem gemeinsamen
kirchlichen Aufwand ist der Vertheilungsfuß, wie solcher durch Vertrag oder ein diesem
gleichkommendes Herkommen bestimmt ist, und in Ermanglung solcher Feststellung das
Maß der Theilnahme an den kirchlichen Einrichtungen entscheidend.
Die Regelung dieses Beitragsverhältnisses ist der Vereinbarung der Kirchengemeinde-
räthe der betreffenden Gemeinden überlassen.
Kommt eine solche nicht zu stande, so wird das Beitragsverhältniß durch das Evan-
gelische Konsistorinm geordnet, vorbehältlich jedoch der Anrufung des Verwaltungsgerichts.
Versammlung, Berathung und Beschlußfassung der ortskirchlichen
Kollegien.
Art. 75.
Der Kirchengemeinderath, sowie der Verwaltungsausschuß versammelt sich auf Ein-
ladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht.
Durch Beschluß können regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden.
Art. 76.
Der Kirchengemeinderath muß berufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes den Antrag darauf stellt, oder wenn das
Evangelische Konsistorium den Zusammentritt anordnet.
Art. 77.
Die Leitung der Geschäfte des Kirchengemeinderaths, sowie des Verwaltungsaus-
schusses steht dem ersten Ortsgeistlichen und in dessen Verhinderung dessen gesetzlichem
Stellvertreter zu.
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
Das Nähere über die Leitung der Geschäfte und den Vorsitz in den Kirchengemeinde-
kollegien, insbesondere in den Fällen des Art. 12, wird im Verordnungswege bestimmt.