Full text : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Gesetz  vom
5.  August  1842,
womit  eine

5procentige  Abgabe

  vom  Gesammtfahrgelde

eingeführt
wurde.

Befreiung  der

„cheap  -trains“

von  der  Passagiersteuer.


2  —

Die  Transportsteuern  ergaben  1894  im  ganzen  84  Millionen

Francs  also  6  Procent  der  gesammten  Einnahmen.  1884  waren
es  10  Procent.

England.

In  England  ist  die  Transportsteuer  in  ähnlicher  Weise  wie
in  Frankreich  von  den  Posten  auf  die  Eisenbahnen  übertragen
worden.  Das  Gesetz  vom  Jahre  1832  hatte  die  ältere  Form
der  Steuer,  welche  eine  Stempelgebühr  auf  Postkutschen  und
Postpferde  war,  für  die  Eisenbahnen  zu  einer  Steuer  von
/j;  penny  per  mile  vom  Fahrgelde  modificirt,  während  gleichzeitig
  die  alte  Steuer  für  Miethwagen  ermässigt  wurde,  nämlich
auf  11/,  penny  pro  Wagenmeile  für  die  Diligencen,  7  Shilling
pro  Woche  für  Lohnkutschen.

Mit  der  Entwickelung  mehrerer  Fahrklassen  im  Eisenbahnverkehre
  erkannte  man  die  Ungleichmässigkeit  der  Besteuerung
  bei  Aufrechterhaltung  eines  einheitlichen  Satzes.

Es  ist  daher  die  Frage  ventilirt  worden,  ob  es  nicht  zweckmässig
  wäre,  den  einheitlichen  Steuersatz  durch  eine  Proportionalsteuer
  zu  ersetzen.  Thatsächlich  wurde  durch  das
Gesetz  vom  5.  August  1842  eine  5procentige  Abgabe  vom  Gesammtfahrgelde
  eingeführt.  Im  Jahre  1844  wurde  bei  der  gesetzlichen
  Einführung  der  parliamentary  trains  oder,  wie  sie
das  Gesetz  von  1844  nennt,  „cheap  trains“  (wohlfeile  Züge)  zu
höchstens  1  penny  für  die  Meile  die  Befreiung  dieser  Züge
von  der  Passagiersteuer  ausgesprochen.  Zur  Verhinderung
einer  möglichen  Ausbeutung  der  ärmeren  Klassen  wurde  durch
Gesetz  bestimmt  (7  und  8  Vict.  cap.),  dass  jede  Verwaltung  bei
täglicher  Strafe  bis  zu  35  Pfund  auf  jeder  Strecke  täglich
mindestens  einen  überall  anhaltenden  Zug  mit  der  II.  Wagenklasse
  nach  jeder  Richtung  abzufertigen  habe,  für  welche  der

Staatsbahnen  für  Freikarten  eine  Ausfertigungsgebühr  von  50Kreuzer
für  jede  Karte,  und  zwar  im  administrativen  Wege  eingeführt  wurde.