Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Uebrigens wird die k. Kreisregierung alles Ernstes dar- 
über wachen, daß 
1) die durch keine Verordnung untersagte unentgeltliche Ab- 
gabe von homöopathischen Heilmitteln durchaus nicht in 
ein keineswegs gestattetes Verkaufen solcher Mittel über- 
gehe, und daß 
II) Dr. N. sowohl, als jeder sonstige homöopathische Arzt 
regelmäßige Tagebücher über die Abgabe ihrer Heilmittel 
führe. 
München, den 30. November 1834. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreisregierungen, 
Nr. 16,645. §S. 111. 
Ministerial-Entschließung vom 5. Februar 1837, die Ausübung 
der Homöopathie von den Landärzten und Chirurgen, resp. die 
Unzulässigkeit ihrer Ausübung durch nicht graduirte Aerzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf die berichtliche Anfrage der k. Regierung des Isarkrei- 
ses, K. d. J., vom 31. März vor. Is. darüber, ob den Land- 
Aerzten und Chirurgen die Ausübung der Homöopathie zu er- 
lauben sey? wird im Einklange mit dem Gutachten sämmtlicher 
Kreisregierungen, K. d. J., und sämmtlicher Kreismedicinal- 
Ausschüsse, dann mit dem Antrage des k. Obermedicinalaus- 
schusses erwiedert, daß die bayerischen Medicinalverordnungen 
nicht graduirten Aerzten die Anwendung einer in ihren Wirkun- 
gen noch nicht vollständig ergründeten Methode, nicht gestatten. 
München, den 5. Februar 1837. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Mittheilung den übrigen Kreisregierungen.
	        
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