Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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wesens befugt, jederzeit von der Kassen= und Rechnungsführung der Kirchenpflegen Ein- 
sicht zu nehmen und die Abstellung etwa gefundener Gesetz= und Ordnungswidrigkeiten 
zu veranlassen. 
Bei Gefahr im Verzuge, wenn es sich um eine Maßregel im Sinne des Art. 15 
Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes handelt, ist auch das Oberamt zur Kassen= und Rechnungs- 
prüfung befugt. 
Art. 37. 
Das Oberamt hat je nach Ablauf der Rechnungsperiode über die Rechnungsergebnisse 
jeder Kirchenpflege seines Bezirks einen summarischen Bericht unter Beifügung des Grund- 
stocksnachweises an die Kreisregierung zu erstatten, welche aus diesen Berichten der Ober- 
ämter eine übersichtliche Darstellung des Standes des gesamten unter ihrer Oberauf- 
sicht stehenden katholischen Ortskirchen= und Stiftungsvermögens fertigen läßt, und sodann 
aus dieser Darstellung alljährlich dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens einen 
Auszug zur Einsichtnahme vorzulegen hat. 
Art. 38. 
Reichen die ordentlichen und außerordentlichen laufenden Einnahmen der Kirchenkasse 
zu Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse nicht aus, sind ferner keine im voraus ange- 
sammelte Fonds verwendbar, und ist bei außerordentlichen Ausgaben auch ein Grund- 
stocksangriff oder die Aufnahme eines Anlehens nicht zulässig, so hat der Kirchenstiftungs- 
rath die Beschaffung der erforderlichen Mittel in Erwägung zu ziehen. 
Wird durch Beistener Dritter oder durch freiwillige Beiträge der Pfarrgenossen der 
Bedarf nicht aufgebracht, so kann der Kirchenstiftungsrath die Erhebung von Umlagen 
auf die Pfarrgenossen beschließen. 
Die kirchliche Besteuerung unterliegt der Staatsaussicht, welche insbesondere die Ord- 
nungsmäßigkeit der Auferlegung, die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen und die Angemessen- 
heit des Beitragsfußes zum Gegenstand hat. 
Art. 39. 
Die Gesamtsumme der Umlagen auf die Genossen einer Pfarrgemeinde darf 10 Pro- 
zent der von der Gesamtheit der kirchensteuerpflichtigen Genossen zu entrichtenden direkten 
Staatssteuer aus Grundeigenthum, Gebänden, Gewerben und Kapital-, Renten-, Dienst- 
und Berufseinkommen der Regel nach nicht übersteigen.
	        
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