Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

18  Buch  III.  Abschnitt  1.  Das  Sachenrecht  im  allgemeinen.

ist  die  Dienstbarkeit  nicht  zustande  gekommen,  auch  wenn  der  Bestellungsvertrag  formgerecht
abgeschlossen  war  und  C.  ihn  zur  Zeit  der  Auflassung  gekannt  hat.  Vor  dem  8.  Mai  nicht;
denn  damals  war  sie  noch  nicht  eingetragen.  Nach  dem  8.  Mai  nicht;  denn  damals  war
sie  zwar  eingetragen;  die  Eintragung  war  aber,  weil  nicht  von  dem  nunmehrigen  Eigentümer
  C.  bewilligt,  ungültig.  Ebendeshalb  hätie  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  der
Dienstbarkeit  gar  nicht  vornehmen  sollen.

Daraus,  daß  der  Verfügende  eine  formgerecht  getroffene  Verfügung  nicht  widerrufen
kann,  folgt  nicht,  daß  das  Grundbuchamt  einen  von  dem  Verfügenden  trotzdem  erklärten
Widerruf  unbeachtet  lassen  soll.  Denn  das  Grundbuchamt  ist  kein  Prozeßgericht  und  ist  nicht
dazu  berufen,  über  die  Rechtmäßigkeit  eines  solchen  Widerrufs  zu  entscheiden.  Ebendeshalb
wird  die  Unwiderruflichkeit  einer  formgerecht  getroffenen  Verfügung  hauptsächlich  dann
praktisch  werden,  wenn  das  Grundbuchamt  den  Widerruf  gar  nicht  oder  erst  nach  Eintragung
  der  Verfügung  erfährt.

d)  Ist  die  Eintragung  der  Verfügung  im  Grundbuch  erfolgt,  so  sind  die
vorstehenden  Regeln  unanwendbar.

a)  Demnach  kann,  auch  wenn  die  Verfügung  den  Formuvorschriften  zu  a
nicht  genügt,  fortab  weder  der  Verfügende  die  Verfügung  noch  die  Gegenpartei
  die  Annahmeerklärung  widerrufen:  die  Formlosigkeit  der  Verfügung  wird
also  durch  den  Formalismus  der  Eintragung  ausgeglichen.  Dagegen  bleibt
ein  Widerruf,  der  vor  der  Eintragung  erfolgt  ist,  wirksam.

6)  Ebenso  wird  dem  Verfügenden  durch  die  Eintragung  außer  dem  Widerrufsrecht
  auch  die  Rechtsmacht  entzogen,  irgendwelche  der  eingetragenen  Verfügung
  widersprechende  neue  Verfügungen  zu  treffen:  die  Verfügung  hat  jetzt
volle  dingliche  Kraft  erlangt.

e)  Selbstverständlich  ist,  daß  die  vorstehenden  Regeln  nur  die  dingliche
Verfügung  als  solche  treffen.  Dagegen  ist  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  jemand
zur  Verfügung  über  ein  Buchrecht  obligatorisch  verpflichtet  wird,  je  nach  seiner
Art  auch  bei  formlosem  Abschluß  verbindlich  oder  einem  besondern  mit  dem
hier  besprochenen  dinglichen  Formalismus  keineswegs  übereinstimmenden  Formzwang
  (313,  518  usw.)  unterworfen.  Es  kann  demnach  sehr  wohl  geschehn,
daß  der  Verfügende,  wenn  er  eine  von  ihm  formlos  getroffene  Verfügung  vor
ihrer  Eintragung  im  Grundbuch  grundlos  widerruft,  damit  eine  ihm  aus  einem
obligatorischen  Rechtsgeschäft  erwachsene  Verpflichtung  verletzt;  alsdann  bleibt
der  Widerruf  als  solcher  rechtswirksam:  die  Verfügung  ist  demnach  hinfällig;
die  Gegenpartei  ist  aber  deshalb  nicht  rechtlos,  sondern  kann  den  Verfügenden
dahin  verklagen,  daß  er  die  Verfügung  von  neuem  und  zwar  diesmal  formgerecht
  wiederhole.

Beispiel.  A.  hat  von  B.  ein  Darlehn  gegen  hypothekarische  Sicherheit  erbeten  und
hat  auch  nach  Empfang  des  Darlehns  unter  mündlicher  Zustimmung  des  B.  eine  einseitige
notarielle  Erklärung  beim  Grundbuchamt  eingereicht,  in  der  er  die  Hypothek  bestellt  und
ihre  Eintragung  im  Grundbuch  beantragt;  noch  ehe  die  Eintragung  erfolgt,  nimmt  er  den

Antrag  zurück.  Hier  ist  die  Zurücknahme  gültig;  B.  kann  aber  gegen  A.  auf  Wiederholung
der  Hypothekenbestellung  klagen.

2.  Die  zu  1  geschilderten  Formvorschriften  werden  von  manchen  Ausnahmen
  durchbrochen.  Am  wichtigsten  ist,  daß  für  Verfügungen,  die  auf  die