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Zuzutheilen sind der Aushebungskommission:
a) ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder ein vom Ministerium des
Innern zu bezeichnender Thierarzt und
b) drei von der Amtsversammlung von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren.
. 25.
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle
Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als An-
lage I) beigefügten „Eidesformular“ durch den Oberamtmann oder dessen Vertreter vor
Beginn des Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber
aufzunehmenden Verhandlung dem Pferdenationale beizufügen.
Neben den drei Taxatoren werden in jedem Oberamtsbezirk drei Stellvertreter für
dieselben gewählt, welche der Oberamtmann im Bedarfsfall einberuft und vereidigt.
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte
erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß §. 16.
Für die oberamtlichen Bureangehülfen, welche außerhalb des Oberamtssitzes bei der
Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen Diäten mit 5 Mark für jeden Tag und
Reisekosten mit 30 Pfennig für das Kilometer bei Reisen auf dem Landwege, beziehungs-
weise 10 Pfennig für das Kilometer, neben 2 Mark für jeden Zu= und Abgang, bei
Reisen auf Eisenbahnen und Dampfschiffen liquidirt werden.
26.
Die von der Musterungskommission ausgewählten (§. 21 Abs. 2 und 3), beziehungs-
weise sämmtliche von derselben als kriegsbrauchbar erachteten (§. 21 Abs. 4) Pferde
werden von der Aushebungskommission an den dazu bestimmten Tagen (§. 18 Abf. 1,
§. 23 Abs. 2) einer nochmaligen Prüfung unterworfen.
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§. 11 Abs. 2), so werden sämmtliche ge-
stellungspflichtigen Pferde (§§. 4 und 19) der Aushebungskommission vorgeführt.
Die bei der Prüfung durch die Aushebungskommission als kriegsbrauchbar aner-
kannten Pferde sind in ein National nach Anlage C einzutragen und nach den verschie-
denen Kategorien getrennt auf dem Anshebungsplatz aufzustellen.
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen.
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militärkommissär
zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civilkommissär anzugeben.
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An lage D