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Art. 43.
Einem in gemischter Ehe lebenden Ehegatten wird die Hälfte der Umlage angesetzt,
welche unter Anwendung des bestehenden Maßstabs auf die beiden Ehegatten entfallen würde.
Keinem Pfarrgenossen darf mehr als ein Fünftel der in der Pfarrgemeinde zu er-
hebenden Gesamtumlage zugeschieden werden.
Wer aus der Kirche austritt, wird dadurch von der Umlage nicht befreit, welche in
dem Kalenderjahr seiner Austrittserklärung fällig wird.
Zu den Kosten eines außerordentlichen Bauwesens, dessen Nothwendigkeit vor seiner
Austrittserklärung durch Beschluß des Kirchenstiftungsraths oder durch die Aufsichts-
behörde festgestellt worden ist, hat der Ausgetretene bis zum Ablauf des der Austritts-
anzeige nächstfolgenden Kalenderjahrs ebenso beizutragen, wie wenn der Austritt nicht
erfolgt wäre.
Die Erklärung des Austritts, welche, abgesehen von den in Abs. 3 und 4 enthaltenen
Bestimmungen nach 4 Wochen in Kraft tritt, muß von dem Austretenden schriftlich oder
mündlich bei dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsraths angezeigt werden, welcher hierüber
eine Bescheinigung auszustellen hat.
Art. 44.
Die von dem Kirchenstiftungsrath beziehungsweise dem Verwaltungsausschusse ge-
fertigte Berechnung der einzelnen Umlagen ist für eine Frist von mindestens einer Woche
zur Einsichtnahme der Umlagepflichtigen aufzulegen, nachdem zuvor Ort und Dauer der
Auflegung mit dem Anfügen bekannt gemacht worden ist, daß Einsprachen gegen den An-
satz und die Höhe, welche nicht binnen der Auflegungsfrist bei dem Kirchenstiftungsrathe
vorgebracht werden, ausgeschlossen seien, soweit die Einsprachen nicht bei den Verwaltungs-
gerichten geltend gemacht werden wollen (vergl. Art. 66).
Gegen die Verfügung des Kirchenstiftungsraths auf die Einsprache ist binnen der
Ausschlußfrist von zwei Wochen eine Beschwerde an das Oberamt zulässig, dessen Ent-
scheidung endgültig ist, wenn nicht binnen der weiteren Ausschlußfrist von zwei Wochen
der Verwaltungsgerichtshof angerufen wird.
Art. 45.
Nach Erledigung etwaiger Einsprachen und geeigneten Falles nach Berichtigung der
Berechunng legt der Kirchenstiftungsrath das Einzugsregister dem Oberamt vor.