Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den genannten Behörden entscheidet 
auf Vorlage der Kreisregierung das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens. 
Mit der Auflösung ist die sofortige Neuwahl anzuordnen. 
Art. 60. 
Wenn eine Wahl des Kirchenstiftungsraths nicht zu Stande kommt, oder wenn so 
viele der gewählten Mitglieder das Amt zu übernehmen oder auszuüben sich weigern, 
daß der Kirchenstiftungsrath nicht mehr beschlußfähig ist (Art. 53 Abs. 1), oder wenn 
binnen Jahresfrist eine zweite Auflösung des Kirchenstiftungsraths erfolgt, so kann so- 
wohl das bischöfliche Ordinariat als die Kreisregierung unter gegenseitigem Einvernehmen, 
im Anstandsfalle das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens eine kommissarische Ver- 
waltung einsetzen. 
Derselben kommen sämmtliche Befugnisse des Kirchenstiftungsraths in vermögens- 
rechtlichen Angelegenheiten der Pfarrgemeinde zu. 
Die Amtsthätigkeit dieser Verwaltung dauert bis zu dem Zeitpunkte, wo der Kirchen- 
stiftungsrath durch eine nach Art. 8 bis 11 dieses Gesetzes erfolgende, spätestens binnen 
drei Jahren anzuberaumende Neuwahl wieder gebildet sein wird. 
V. Allgemeine und Schlußbestimmungen. 
Art. 61. 
Außer den in Art. 1, Art. 40 und Art. 67 Ziffer 6 dieses Gesetzes bezeichneten Fällen 
können auch sonst auf der Grundlage des gegenwärtigen Gesetzes den örtlichen Verhält- 
nissen und Bedürfnissen entsprechende Einrichtungen durch Ortsstatuten getroffen werden. 
Ortsstatutarische Vorschriften bedürfen der Genehmigung des bischöflichen Ordinariats. 
und der Kreisregierung, welch' letztere zuvor das Oberamt darüber zu vernehmen und 
durch dieses auch den bürgerlichen Kollegien der betheiligten Gemeinde Gelegenheit zur 
Aeußerung von ihrem Standpunkt zu geben hat. 
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem bischöflichen Ordinariat und 
der Kreisregierung entscheidet auf Vorlage der letzteren das Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens endgültig. 
Art. 62. 
Auf die Mitglieder des Kirchenstiftungsraths sowie die Beamten der Pfarrgemeinde 
finden die §§. 47 und 48 der Verfassungsurkunde keine Anwendung.
	        
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