Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 63. 
Die Mitglieder des Kirchenstiftungsraths sowie die Beamten der Pfarrgemeinde 
unterliegen wegen Verfehlungen gegen die auf die kirchliche Vermögensverwaltung bezüg- 
lichen staatlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere wegen 
Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes zugleich der Disziplinarstrafbefugniß der Staats- 
aufsichtsbehörden. 
Art. 64. 
Die bürgerlichen Behörden sind verpflichtet, den kirchlichen Behörden bei Feststellung 
der Grundlagen der kirchlichen Besteuerung, sowie bei Anlegung von Personallisten für 
andere Zwecke die Einsichtnahme der erforderlichen Akten zu gestatten. 
Bezüglich der Geheimhaltung amtlicher Mittheilungen seitens der bürgerlichen an 
die kirchlichen Behörden liegt den letzteren dieselbe Verpflichtung ob wie den ersteren. 
Art. 65. 
Die Beschwerdeinstanz gegenüber von Beschlüssen der Kreisregierung bildet, abgesehen 
von den Fällen der in Art. 24 dieses Gesetzes genannten Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 
Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchen- 
gemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten, in welchen das Mini- 
sterium des Innern zu entscheiden hat, das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
Zur Erhebung der Beschwerde (Abs. 1) ist auch das bischöfliche Ordinariat namens 
der Pfarrgemeinden befugt. 
Die Entscheidung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens erfolgt nach 
Rücksprache mit dem Ministerium des Innern. 
Dieselbe ist in den Fällen der Art. 29, 32, 40 und 41 endgültig. 
  
Art. 66. 
Bei Streitigkeiten auf Grund der Bestimmungen der Art. 22 bis 24, mit den in 
Art. 90 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der evange- 
lischen Kirchengemeinden u. s. w., enthaltenen Beschränkungen, ferner der Art. 38 bis 48, 
mit der in dem nachfolgenden Abs. 3 bezeichneten Ansnahme, endlich des Art. 49 kommt 
die Verhandlung und Entscheidung den Verwaltungsgerichten, und zwar in erster Instanz 
den Kreisregierungen, in zweiter Instanz dem Verwaltungsgerichtshof zu. 
Wenn in einem Streite über die Bezahlung der kirchlichen Umlagen die Eigenschaft
	        
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