Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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1. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 10. Januar 1887. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Abschnitts B des Reichsgesetzes vom 5. Mai 
über die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäfti ten 
bnmute Vom 29. Dezember 1886. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Un 
ver icherung bei denjeniger Pewerbebetrieben, welche sich auf die Ausführung von Spreiner= (Tischler-), Einseber., 
Schlosser= oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckem Vom 31. Dezember 1 
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Abschuitts B des Reichsgesehes vom 5. Mai 1886 über die Unfall- 
und Krankerwersicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 
Vom 29. Dezember 1886. 
Zum Vollzug des Abschnitts B „Krankenversicherung“ des Reichsgesetzes vom 5. Mai 
1886, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen, (R.G.Bl. S. 174 fg.) §§. 133—142 wird hiemit Nach- 
stehendes verfügt: 61 
Weitere Kommunalverbände im Sinne der §§. 134, 137 und 142 des Reichsgesetzes 
sind die Amtskorporationen. K 
Die in 88. 134, 137, 138 und 142 des Reichsgesetzes vorgesehenen statutarischen 
Bestimmungen der Gemeinden werden vom Gemeinderath mit Zustimmung des Bürger- 
ausschusses, diejenigen des weiteren Kommunalverbands werden von der Amtsversammlung 
erlassen. Dieselben unterliegen der Genehmigung der Kreisregierung.
	        
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