Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs- 
kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäftes 
fortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfall 
— bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegenwärtig zu sein. 
Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche zur Vorführung bestimmten 
Pferde der Aushebungskommission wirklich vorgeführt werden und erforderlichen Falles 
die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen. 
§. 27. 
Aus den durch die Pferdeaushebungskommission als kriegsbrauchbar anerkannten 
Pferden ist das auf den Aushebungsbezirt fallende Kontingent, sowie 3 Procent Zuschlag 
als Reserve auszuwählen. 
Die von der Aushebungskommission für das Kontingent ausgewählten Pferde 
werden in ein National nach Anlage C, die von ihr ausgewählten Reservepferde in ein 
besonderes National eingetragen, und kommen sämmtlich zur Abschätzung. 
Die außer den zum Kontingent und zur Reserve ausgewählten etwa noch vorhande- 
nen kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungskommission eingereichten 
Nationalen (§. 21) besonders verzeichnet. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über die kriegsbrauchbaren jedoch 
für das Kontingent und die Reserve nicht bezeichneten Pferde gleichfalls ein National 
nach Anlage C angefertigt. 
Die als Reserve ausgewählte Pferde werden zunächst nicht abgenommen, sondern nur 
von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Kontingents an gerech- 
net, disponibel gehalten. 
5 * §. 28. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissarius geleitet wird, ist nur der 
Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preis- 
steigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator gibt vor der Anshebungskommission besonders seine Taxe an, welche 
in die betreffende Kolonne des Nationals nach Anlage C einzutragen ist. (§. 27 Abs. 2). 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort 
bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet 
die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme.
	        
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