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dungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe
ausführen lassen.
8. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen.
9. In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere
ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser,
Dampf, Gas, heiße Luft ꝛc.) erfolgt.
10. Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegen-
wärtig einer Berufsgenossenschaft angehören — z. B. wegen der Ausführung von Maurer-
Zimmer-, Brunnen-#2c. Arbeiten oder wegen der Benutzung einer Arbeits= (Feld-) Bahn oder
wegen eines anderen versicherungspflichtigen Nebenbetriebes (z. B. eines Steinbruchs) 2c. —,
haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete Baubetrieb den Haupt= oder den
Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört.
Es ist dies deshalb erforderlich, weil mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom I1. Juli 1887
diejenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Nebenbetrieb von Unternehmern
der unter dieses Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den auf Grund der
bisherigen Gesetze gebildeten Berufsgenossenschaften (für Baugewerbetreibende, Straßenbahnen #c.)
ausscheiden (§. 9 Absatz 3 a. a. O.).
11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher
Vertreter. Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung der gewerbs-
mäßige Betrieb erfolgt.
12. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei, ob dieselben Inländer oder Aus-
länder, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche Per-
sonen mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit
mehr als 2000 5 Jahresarbeitsverdienst sind nicht mitzuzählen. Tantiemen und Naturalbezüge,
letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen Theil des Jahresarbeitsverdienstes.
13. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten ist
die anzumeldende „durchschnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regel-
mäßigen vollen Betriebes ergiebt.
14. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebs-
dienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Baubetriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht
darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage erfolgt.
15. Die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder
um die Unterhaltung und Wiederherstellung von Bauwerken handelt.
16. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
17. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so
wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher