Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

1. Höhe der 
Sleuer. 
2. Auf welchem 
Wege dieselbe 
erhoben wird. 
3. ie 
zi) 7- 
332 
Gesetz, betreffend die gestenerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen 
Lunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. Vom 3. Juli 1868. 
(Bundesgesetzblatt 1868 Seite 384.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
rathes und des Reichstages, für den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theil des 
Großherzogthums Hessen, für die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Meckleu- 
burg-Strelitz, für das Herzogthum Lauenburg, für die freie und Hansestadt Lübeck und 
deren Gebiet, sowie für die nach dem 1. Januar d. J. in die Zolllinie des Zollvereins 
gezogenen und noch zu ziehenden Preußischen und Hamburgischen Gebietstheile, 
was folgt: 
J. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Steuer von dem im Inlande erzeugten Branntwein soll für das Preußische 
Quart Branntwein zu 50 Procent Alkoholstärke nach dem Alkoholometer von Tralles 
19/16 Silbergroschen betragen. 
8. 2. 
Diese Steuer wird erhoben: 
a) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide oder anderen mehligen Stoffen 
nach dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gehrung der Maische benutzten 
Gefäße (Maischbottichsteuer); 
5) bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen nach der Menge 
der dazu zu verwendenden Materialien (Branntweinmaterialsteuer). 
8. 3. 
Die Maischbottichstener (§. 2a) wird mit drei Silbergroschen für jede 20 Preußische 
Quan des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung erhoben.
	        
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