Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichuung gehörig erhalten lassen; wie 
solche zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedes Geräth von der Steuer- 
behörde bestimmt. 
Bis zur amtlichen Nachvermessung der Meaischgefäße, welche lediglich im Interesse 
der Steuerverwaltung erfolgt, dienen die über den Nauminhalt abzugebenden Anmeldungen 
zur vorläufigen Berechnung der Steuer. 
S. 9. 
Die vorhandenen Maisch= und Destillirgeräthe werden von der Stenerbehörde für 
die Zeit, während welcher ein Betrieb nicht angemeldet und gestattet worden, auf an- 
gemessene Weise außer Gebrauch gesetzt. 
§. 10. 
Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, vor dem Beginn desselben 
den Betriebsplan nach den näheren Bestimmungen der §§. 24 ff. der Stenerhebestelle 
anzumelden, diesen Betriebsplan in der Brennerei auszuhängen, solchen reinlich auf- 
zubewahren und demselben bei dem Betriebe genau nachzukommen. 
S. 11. 
Wer Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereiten will, hat zuvor der Steuer- 
hebestelle nach näherer Vorschrift des §. 35 ein Verzeichniß seiner sämmtlichen Material- 
vorräthe, welches zugleich den Ort ihrer Anfbewahrung angeben muß, einzureichen, auch 
jeden ferneren Zugang zur Nachtragung in das Verzeichniß sogleich anzumelden. Der 
zur Verarbeitung bestimmte Theil des Materials wird auf den Grund des Betriebs- 
plans, welcher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit angeben muß, in dem Vor- 
rathsverzeichnisse abgeschrieben. 
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplau lautet, und so lange die 
Brennerei nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer als 
der in dem Betriebsplan angegebene Vorrath von den im §. 4 bezeichneten Stoffen vor- 
handen sein. 
S. 12. 
Die vorstehend zur Controlirung der Steuer ertheilten Vorschriften (§§. 6 bis 11)“ 
und die zu deren Vervollständigung getroffenen reglementären Bestimmungen ist nicht 
4. Außer- 
gebrauchsetzen 
der Geräthe. 
b. Vorschriflen 
für die Benutz- 
ung der 
Brennereien 
und Geräthe. 
.Verpflichtung 
zur Befolgung 
der Controle= 
vorschriften.
	        
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