Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

7. Wann die 
Sleuer zu ent- 
richten isl. 
&. Erlaß der 
Branntwein- 
steuer. 
". Richtige Be- 
rechnung und 
Erhebung der 
Steuer. 
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nur Derjenige, welcher die Brennerei betreibt, oder für seine Rechnung betreiben läßt, 
sondern auch ein Jeder, welcher bei der Brennerei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig. 
§. 13. 
Die Branntweinstener ist, sofern nicht nach den von der obersten Finanzbehörde zu 
erlassenden Bestimmungen eine Stundung bewilligt wird, spätestens am letzten Tage 
des Monats, in welchem ein Brennereibetrieb stattgefunden hat, zu entrichten. Wer 
diesen Zahlungstermin einmal versänmt, muß die Steuer bei jeder ferneren Anmeldung 
vorausbezahlen. 
S. 14. 
Ein Erlaß der Steuer kann nur dann erfolgen, wenn durch einen außerordent- 
lichen Zufall . 
a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebes entsteht, oder 
b) die Maische eines versteuerten unangebrochenen Bottichs gänzlich unbrauchbar 
geworden ist. 
§. 15. 
Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage 
der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet und begründet wird. 
Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs 
an die vorgesetzte Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen zulässig. Wendet 
sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die 
kompetente Behörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die 
Frist anzurechnen ist. 
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb Jahresfrist, 
vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden. 
Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der 
Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen; dem 
Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren 
Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne 
daß die Beamten befugt sind, den Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in 
Anspruch zu nehmen.
	        
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