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Letzteres stellt die Kosten fest.
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst an das Kriegsministerium
eingesandt, welches nach Prüfung derselben Anweisung zur Zahlung der Beträge aus den
bereitesten Mitteln der Kriegskasse ertheilt.
« §.36.
GrundsätzlichistjedeAus-hebtmgskommissionverpflichtet,dicaufdenAushebungs:
bezirk (Oberamtsbezirk) repartirten Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch
Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist den Ministerien
des Innern und des Kriegswesens telegraphische Meldung zu erstatten. Dieselbe Mel-
dung erfolgt an das Königliche Generalkommando.
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungskommission aus den
ihr durch die Musterungskommission zugesandten Pferden das von dem Oberamtsbezirk
zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann,
so ist von dem Civilkommissär, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung
der erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von der
Musterungskommission in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der Nationallisten
des §. 21 und des §. 27 Abs. 3 und 4 anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pfer-
den der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden
Zahl und Gattung den Ministerien des Innern und des Kriegswesens zu melden.
Dieselbe Meldung erfolgt an das Königliche Generalkommando.
Die beiden Ministerien veranlassen auf Vorschlag des Königlichen Generalkommandos
die sofortige Gestellung des Ansfalls aus anderen Oberamtsbezirken.
Der Aushebungskommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls die Vorführung
sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anznordnen.
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission an die
Ministerien des Innern und des Kriegswesens mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel
kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk vorhanden sind.
8. 37.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Oberamtsbezirks wegen nachträglich erkannter
Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, so sind zunächst