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5) Das Anstellen der Maische, d. h. die Versetzung der letzteren mit Gährungs-
mitteln, darf nur in den Maischbottichen geschehen.
Ausnahmsweise kann der Umgeldskommissär hiefür die Benützung der Vormeisch-
bottiche, Kühlschiffe oder Kühlwannen gestatten, die Maische muß aber jedenfalls vor
(iintritt der Gährung in die planmäßig bezeichneten Maischbottiche geleitet werden.
6) Auf Antrag des Brennereiinhabers kann die Steuerbehörde von den in Ziffer 1,
3 und 1 ertheilten Vorschriften Ausnahmen zulassen.
S. 117.
2) Abbrennen der Maische.
(Gesetz vom 8. Juli 1868, SS. 29, 30. Gesetz vom 24. Juni 1887, S. 42 IV.)
1) Ju den Monaten Ofktober bis einschließlich März darf nur von Morgens 5 Uhr
bis Abends 8 Uhr, in den übrigen Monaten aber nur von Morgens 3 Uhr bis Abends
5 Uhr gebrannt werden.
Auf Antrag des Brennereibesitzers kann die Steuerbehörde Ausnahmen zulassen.
2) Ein Wechsel zwischen drei= und viertägigen Gährungsfristen während der plan-
mäßigen Betriebszeit ist gestattet, wenn derselbe durch dazwischen liegende Sonn= oder
Feiertage veranlaßt ist.
Darauf, ob die Einmaischung am ersten Tage früh oder spät erfolgt ist, wird keine
Rücksicht genommen; vielmehr beginnt die Breunzeit am dritten oder vierten Tage stets
um 3 Uhr bezw. um 3 Uhr Morgens.
3) Vor Beginn der gesetzlichen Brennstunden können zwar die Blase und der Vor-
wärmer mit Maische gefüllt werden; dagegen ist es unzulässig, vor Beginn dieser Zeit
unter der Blase Feuer anzumachen.
4) Wenn in gewerblichen Brennereien mit Betriebsplankontrolle .(Ges. v. 21. Juni
1887, 8. 42 —) die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen der Produktionsfähigkeit
der Blase innerhalb der gesetzlichen Breunzeit nicht entspricht, weil das deklarierte Maisch-
guantum nach der Leistungsfähigkeit des Brennapparats in kürzerer Zeit abgebraunt
werden kann, so ist die Dauer der Breunzeit durch den Umgeldskommissär auf das wirk-
liche Bedürfniß zu beschränken.