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von dem Zeitpunkte an, wo das zugewachsene Material in die anderen Betriebsräume
aufgenommen worden ist, schriftlich und zwar auch in doppelter Ausfertigung dem Orts-
steuerbeamten anzuzeigen. In der gleichen Weise ist auch jeder durch Verkauf oder ander-
weite Verwendung, wie z. B. Viehfütterung oder Düngung, sich ergebende Abgang an
Material anzumelden.
4) Das eine Exemplar des Materialvorrathsverzeichnisses und der Nachtragsurkunden
ist dem Brennereiinhaber bescheinigt zurückzugeben und von ihm an der für die Auf-
bewahrung der Brennereibeschreibung bestimmten Stelle (oben F. 6, Ziff. 5) zur Einsicht
der Steuerbeamten niederzulegen und unversehrt zu erhalten.
Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung dieses Verzeichnisses gelten die
Vorschriften in §. 12, Ziff. 6 dieser Verfügung.
5) Das Materialvorrathsverzeichniß und der Betriebsplan bilden die Grundlage für
die von dem Ortssteuerbeamten vorzunehmende Revision der Materialvorräthe.
Bei der Revision werden alle Gefäße, welche Vorräthe an Material enthalten,
für voll angenommen. Ausnahmen hievon können in unbedenklichen Fällen für eines
der Gefäße mit Füllungen von gleichen Stoffen und bei eingestampften Weintrebern für
Ale Gefäße zugelassen werden.
Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst werden als
obere unbrauchbare Schichte 10 % des Inhalts der Gefäße oder, wenn dieselben nicht
für voll angenommen wurden, des Materialquantums in Abzug gebracht.
Das bei der Revision verdorben erfundene und deshalb auszuscheidende Material
ist nach Anweisung und unter Aufsicht des Ortsstenerbeamten zum Abbrennen untanglich
zu machen.
6) Weniger als 6 Hektoliter der in S. 11 IIIale des Gesetzes vom 21. Juni 1887
oder 3 Hektoliter der in lil. 4 daselbst genannten Stoffe dürfen für einen Monat nicht
angemeldet werden.
7) Bezüglich der Brennfrist gelten die oben in §. 17 gegebenen Bestimmungen.
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§) Der Betrag der zu entrichtenden Steuer wird auf Grund der nach dem Be-
triebsplan vorzunehmenden amtlichen Revision festgesetzt.