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§. 2 (zu Art. 2 Abs. 1).
Die Sporteln für die auf Höchster Entschließung des Königs beruhenden Dienst-
anstellungen, Entscheidungen, Verfügungen u. s. w. werden von demjenigen Ministerium
angesetzt, welches die Höchste Entschließung eingeholt hat.
Z 8. 3.
Die Sportel ist sogleich bei der Entscheidung oder Erledigung des Falls anzusetzen
und unter Bezeichnung des Tarifsatzes in das Konzept und die Reinschrift der Aus-
fertigung aufzunehmen. Bei den Ministerien und Kollegien hat sich der Antrag des
Referenten jedesmal auch auf den Sportelansatz zu erstrecken.
(Zu Art. 3.)
8. 4.
Bei Bemessung der Sporteln innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist davon aus—
zugehen, daß im Allgemeinen das mittlere Maß für diejenigen Fälle zutreffend
ist, bei welchen besondere Gründe weder für eine niedrigere noch für eine höhere Bemessung
vorliegen.
Durch die Bemessung der Sportel nach den Vermögens= und Einkommensverhält-
nissen soll namentlich ungünstigen Vermögensverhältnissen des Sportelpflichtigen Rechnung
getragen werden. Günstige Vermögensverhältnisse dürfen, abgesehen von den bei ein-
zelnen Tarifnummern getroffenen besonderen Bestimmungen, nicht zu einer solchen Be-
messung der Sportel veranlassen, welche mit dem Maß der den Behörden verursachten
Mühe und der Bedeutung des Gegenstands beziehungsweise dem den Betheiligten er-
wachsenden Nutzen nicht im Einklang steht. Bei Berücksichtigung der Vermögens-- und
Einkommensverhältnisse des Sportelpflichtigen ist nicht sowohl der ziffermäßige Betrag
des Vermögens oder Einkommens als vielmehr die allgemeine Vermögenslage und Zah-
lungsfähigkeit desselben in Betracht zu ziehen, soweit diese Verhältnisse der die Sportel
ansetzenden Behörde bereits bekannt sind oder ohne belästigende Nachforschungen erhoben
werden können.
In Fällen, in welchen mehrere Sportelansätze gleichzeitig oder nach einander zu er-
folgen haben, und die zugleich in einem thatsächlichen Zusammenhang unter sich stehen,
wie z. B. beim Zusammentreffen der Sporteln Nr. 2, 9, 15, 30 des Tarifs, sind die ein-