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Verfügung des Justizministeriums,
betreffend die Gebühren für die bei Führung des Handelsregisters vorkommenden Geschäste
und für darauf bezügliche HBeglanbigungen.
Vom 23. September 1887.
Zux Vollziehung der Tarifnummer 34 des Allgemeinen Sportelgesetzes in der von
dem K. Staatsministerium auf den Grund des Art. IV des Gesetzes vom 14. Juni 1887
(Reg. Blatt S. 163), betreffend die fernere Wirksamkeit des Allgemeinen Sportelgesetzes
vom 24. März 1881, bekannt gegebenen Redaktion (Reg. Blatt 1887 S. 189 ff.) wird
hiemit bestimmt:
An die Stelle der Verfügung des Justizministeriums vom 25. März 1881 (Reg.
Blatt S. 275), durch welche die 8§. 31, 33, 34, 35 der Verfügung des Justizministeriums
vom 31. Oktober 1865, die Führung der Handelsregister betreffend, (Reg. Blatt S. 162 ff.)
ersetzt worden sind, treten mit Wirkung vom 1. Oktober d. J. ab folgende Vorschriften:
S. 31.
Für die bei Führung des Handelsregisters vorkommenden Geschäfte haben die Gerichte
folgende Gebühren (Sporteln) von den Betheiligten zu erheben (zu vergl. Art. 14 Abs. 74
und Art. 15 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 13. August 1865, (Reg.
Blatt S. 216,) und Nr. 34 des Tarifs zum Allgemeinen Sportelgesetze): "
1) für Eintragungen und Löschungen in Betreff eines Einzelkaufmanns:
a) für die erste Eintragung der Firnmnme 1 „
b) für jede spätere auf die Nechtsverhältuise der Firna ine Ein-
tragung . .24
e) für die Löschung des Gesannteintengs- .... ;z»,,»
2) für Eintragungen und Löschungen in Betreff der offenen H#ndelsgesell,
schaften und der Kommanditgesellschaften:
a) für die erste Eintragung der Firmm 12 1
b) für jede spätere auf die Nechtsverhältuisse der Firna bezügliche Ein-
tragunnng 6 ..4
J) für die Löschung des Gesammteintrags 9 ½/