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die nachstehenden Vorschriften bleibt die in der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1881
(Reg. Blatt S. 216) enthaltene Anordnung, daß
„die in den §§. 9, 41 des Krankenversicherungsgesetzes, sowie im §. 27 des
Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vorgeschriebenen Uebersichten und
Rechnungsabschlüsse nach Maßgabe der nachfolgenden Formulare l. und II.
(nunmehr die in Anlage 4 der nachfolgenden Bekanntmachung vom 7. Juli 1887
vorgeschriebenen Formulare) unter Beachtung der vorgedruckten Erläuterungen
für jedes Kalenderjahr aufzustellen und binnen drei Monaten nach Ablauf des-
selben in doppelter Ausfertigung an die zuständige Behörde einzusenden sind.“
Ebenso finden die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 22. Oktober 1881,
betreffend die nach den Reichsgesetzen über die Krankenversicherung der Arbeiter und über
die eingeschriebenen Hülfskassen aufzustellenden Uebersichten und Rechnungsabschlüsse
(Reg. Blatt S. 213 fg.) auch ferner Anwendung, übrigens mit der Maßgabe, daß auch für
die in Ziff. 2 dortselbst bezeichneten auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten
Hülfskassen und für die in Gemäßheit der Art. 1—3 des Ausführungsgesetzes zum
Krankenversicherungsgesetz vom 20. Mai 1884 (Reg. Blatt S. 109 fg.) errichteten Kranken-
pflege-Versicherungskassen die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse vom 1. Jannar 1889
ab nach den in der Anlage A zu nachstehender Bekanntmachung vom 7. Juli 1887 ent-
haltenen Formularen und Vorschriften aufzustellen sind.
Für die Gemeinde-Krankenversicherung und für die einzelnen Arten der Kranten-
kassen können übrigens je besondere Formulare benützt werden, welche in der Weise her-
gestellt sind, daß diejenigen Rubriken, welche nach den Bemerkungen zu den festgestellten
Formularen für die betreffenden Kassen ausfallen, nicht aufgenommen werden.
In Bezug auf Format und Linirung müssen die zu benützenden Formulare genau
den Mustern entsprechen, welche seinerzeit von dem Ministerium werden ausgegeben werden.
Die im Jahre 1888 einzureichenden statistischen Ulebersichten und Rechnungsabschlüsse
für das Jahr 1887 sind noch nach den bisherigen Vorschriften und Formularen. Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 1884 und den derselben beigefügten Formularen (Reg. Blatt
.216 fg.) mit den Aenderungen und Ergänzungen der unterm 6. Jannar 1887 (Reg. Blatt
. 16 fg.) bekannt gemachten Anleitung — aufzustellen.
Die Rechnungs= und Registerführung der Krankenkassen ist vom 1. Jannar 1888
ab so einzurichten, daß aus den Rechnungen und Registern alle durch die neuen For-
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