Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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mulare geforderten Angaben zu entnehmen sind. In Bezug auf die hiewegen von den 
höheren Verwaltungsbehörden zu treffenden Anordnungen werden demnächst nähere 
Weisungen erteilt werden. 
Stuttgart, den 29. September 1887. 
Schmid. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 79 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 
und des §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 1. Juni 1884 beschlossen, 
was folgt: 
An die Stelle der durch Beschluß des Bundesraths vom 9. Oktober 1884 — Be- 
kanntmachung vom 16. Oktober 1884 (Central-Blatt von 1884 Seite 266) — für 
die nach S§. 0, 41 des Krankenversicherungsgesetzes und nach §. 27 des Gesetzes über 
die eingeschriebenen Hülfskassen zu liefernden Nachweisungen vorgeschriebenen Formulare 
nebst den durch Beschluß des Bundesraths vom 16. Dezember 1886 — Bekannt- 
machung vom 6. Jannar 1887 (Central-Blatt von 1887 Seite 5) — dazu erlassenen 
Erläuterungen treten vom 1. Januar 1889 an die Formulare der Anlage A. 
Die Landes-Centralbehörden können für die Gemeind sicherung und die einzelnen 
Arten der Krankenkassen die Benutzung besonderer Formulare vorschreiben, welche in der Weise 
hergestellt sind, daß diejenigen Rubriken, welche nach den Bemerkungen zu den festgestellten 
Formularen für die betreffenden Kassen ausfallen, nicht ausgenommen werden. 
Berlin, den 7. Juli 1887. Der Reichskanzler: 
In Vertretung: v. Boetticher.
	        
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