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Hievon sind die Mitglieder der Prüfungskommission in Kenntniß zu setzen und ist
ihnen dabei eine tabellarische Uebersicht über die persönlichen Verhältuisse der Kandidaten
mitzutheilen.
8. 9.
Die Referenten stellen in Gemeinschaft mit den Korreferenten die schriftlichen Fragen
und Aufgaben in den ihnen zugewiesenen Fächern fest und übersenden dieselben, bevor sie
aun die Reihe kommen, versiegelt dem Vorstand der Prüfungskommission, welcher sie, falls
er keinen Austand findet, mit seinem Vidit versehen, gleichfalls versiegelt, den Referenten
zurückgibt oder dem Sekretär zur Ablieferung an dieselben zustellt.
Der Kommissionsvorstand und die Referenten und Korreferenten, sowie der Sekretär
und die etwaigen weiteren Kustoden sind für die vollkommene Geheimhaltung der Prü-
fungsaufgaben verantwortlich.
8. 10.
Soweit in einzelnen Prüfungsfächern, welche für die Kandidaten des Hochbau= und
Ingenieurfachs die nämlichen sind, an diese je besondere Anforderungen gestellt werden
(vergl. §§. 15, 16 der Verordnung vom 1. November 1872 und §. 3 der Verordnung vom
22. Juni 1876), sind auch für die betreffenden Fächer je besondere Prüfungsaufgaben
zu stellen.
S. 11.
Die schriftliche Prüfung wird mit allen zu einer Prüfung vorgeladenen Kandi-
daten zugleich vorgenommen und dauert sechs Tage mit wenigstens acht Arbeitsstunden.
Das hiebei erforderliche Schreibpapier wird den Kandidaten im Prüfungslokal zur
Verfügung gestellt. Alle übrigen Materialien haben dieselben mitzubringen.
§. 12.
Die Fragen und Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden insoweit, als nicht
für deren Lösung längere Zeit bestimmt wird, je für einen halben Tag unmittelbar vor
dem Beginn dieses Prüfungsabschnitts von den Referenten oder im Falle der Verhinde-
rung derselben von dem Korreferenten oder dem Kustos (§. 3) den versammelten Kandidaten
eröffnet und von denselben sofort unter unausgesetzter Aufsicht des Kustos bearbeitet.
Hiebei nehmen die Kandidaten im Prüfungslokal die ihnen von dem Kustos anzu-
weisenden Plätze in alphabetischer Ordnung ein.