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ziemlich gut 4,
ziemlich gut bis zt . -)
qut... ...... .··....—6,
gut bis recht gut. JJJ777
recht nt 88,
g. ausgezeichnte — 9.
3) Die Fächer „Technische Mechanik- für Ingenieure und „Ingenieurkonsiruktionen
(§. 17 lit. b Ziffer 2 und 4 der Verordnung vom 4. November 1872) werden dreifach,
die übrigen Fächer, in welchen schriftlich geprüft wird (§. 17 lit. a Ziffer 1—5 und lit. b
Ziffer 1, 3 und 5 der Verordnung vom 4. November 1872) werden doppelt gezählt.
4) Bei den Fächern, in welchen schriftlich und mündlich geprüft wird, wird das
Prädikat auf Grund der schriftlichen Arbeiten ertheilt und die Note dann nach dem Re-
sultat der mündlichen Prüfung unter Umständen erhöht oder niedriger gestellt.
Hinsichtlich der in der Prüfung selbst von den Kandidaten angefertigten Zeichnungen
ist gemäß §. 17 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 1872 zu verfahren.
5) Um die Prüfung im Ganzen mit Erfolg erstanden zu haben, ist erforderlich, daß
die Prädikate eines Kandidaten in sämmtlichen Prüfungsfächern durchschnittlich mindestens
die Ziffer 3,5 und in den Fächern, in welchen schriftlich geprüft wird, durchschnittlich
mindestens die Ziffer 4 ergeben.
Bei Ziehung des Durchschnitts sind die in Ziffer 3 oben bezeichneten Fächer gleich-
falls doppelt beziehungsweise dreifach zu rechnen.
Der nach §. 5 der K. Verordnung vom 22. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 191) ge-
forderte Nachweis genügender Kenntnisse in der praktischen Geometrie ist erbracht, wenn
die in diesem Fache erlangte Note mindestens 4 beträgt.
6) In dem Prüfungszeugniß wird die Befähigungsstufe bei einem durchschnittlichen
Ergebniß der Prädikate in sämmtlichen Prüfungsfächern von
3,5—4,2 mit Klasse IIIb, (zureichend)
4,.3—4,9 „ „ HIa, (ziemlich gut)
5 —5,4 „ „ Hb, (eziemlich gut bis gut)
5,5—6,4 „ „ Ha, (gut)
6,6—7,4 „ „ Ib, (recht gut)
7,5 u. mehr , „ T , (ausgezeichnet)
bezeichnet.