Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Zu den Hauptzahlen hinzukommende Brüche werden hiebei auf Eine Dezimalstelle 
in der Weise abgerundet, daß füuf Hundertel und weniger außer Berechnung gelassen, 
alles Weitere aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird. 
S. 24. 
Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die Prüfungszengnisse entsprechend 
dem in der Beilage enthaltenen Formular auszufertigen und von dem Vorstand und den 
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zugleich die von dem Sekretär 
an die etwa nicht für befähigt erkannten Kandidaten hiewegen zu erlassenden Bekannt- 
machungen zu entwerfen. 
Sodann hat der Vorstand der Prüfungskommission die Prüfungszeugnisse und die 
Schreiben an die nicht für befähigt erkannten Kandidaten unter Anschluß sämmtlicher 
Akten dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches hierauf die Unterzeichnung der 
Prüfungszeugnisse durch die Departementschefs der auswärtigen Angelegenheiten, Ab- 
theilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, nebst Beidrückung 
der betreffenden Ministerialsigille (§. 7 der Verordnung vom 4. November 1872), die 
öffentliche Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses durch die genaunten Ministerien 
(§. 9 der Verordnung vom 4. November 1872), die Ausfolge der Prüfungszeugnisse und 
die Beeidigung der zu Baumessungen 2c. 2c. befähigten Kandidaten (§. 18 der Verord- 
nung vom 4. November 1872 und §. 1 der Verordnung vom 10. Jannar 1884), die 
Benachrichtigung der nicht für befähigt erkannten Kandidaten von dem Ergebniß der 
Prüfung und den Einzug der gesetzlichen Prüfungssportel einleitet. 
Die Kosten der Prüfung werden von demjenigen Ministerium bestritten, welches für 
die betreffende Prüfung den Vorstand und Sekretär der Prüfungskommission bestellt hat. 
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung sowohl 
die Belohnungen der mit derselben bemühten Personen, als die übrigen Kosten speziell 
verzeichnen zu lassen und das Kostenverzeichniß nebst Beilagen dem betreffenden Ministerium 
zur Prüfung und Zahlungseinleitung vorzulegen. 
Stuttgart, den 29. September 1887. 
Für den Staateminister der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten 
v. Urkull. Schmid. NRenner.
	        
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