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Zu den Hauptzahlen hinzukommende Brüche werden hiebei auf Eine Dezimalstelle
in der Weise abgerundet, daß füuf Hundertel und weniger außer Berechnung gelassen,
alles Weitere aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird.
S. 24.
Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die Prüfungszengnisse entsprechend
dem in der Beilage enthaltenen Formular auszufertigen und von dem Vorstand und den
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zugleich die von dem Sekretär
an die etwa nicht für befähigt erkannten Kandidaten hiewegen zu erlassenden Bekannt-
machungen zu entwerfen.
Sodann hat der Vorstand der Prüfungskommission die Prüfungszeugnisse und die
Schreiben an die nicht für befähigt erkannten Kandidaten unter Anschluß sämmtlicher
Akten dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches hierauf die Unterzeichnung der
Prüfungszeugnisse durch die Departementschefs der auswärtigen Angelegenheiten, Ab-
theilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, nebst Beidrückung
der betreffenden Ministerialsigille (§. 7 der Verordnung vom 4. November 1872), die
öffentliche Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses durch die genaunten Ministerien
(§. 9 der Verordnung vom 4. November 1872), die Ausfolge der Prüfungszeugnisse und
die Beeidigung der zu Baumessungen 2c. 2c. befähigten Kandidaten (§. 18 der Verord-
nung vom 4. November 1872 und §. 1 der Verordnung vom 10. Jannar 1884), die
Benachrichtigung der nicht für befähigt erkannten Kandidaten von dem Ergebniß der
Prüfung und den Einzug der gesetzlichen Prüfungssportel einleitet.
Die Kosten der Prüfung werden von demjenigen Ministerium bestritten, welches für
die betreffende Prüfung den Vorstand und Sekretär der Prüfungskommission bestellt hat.
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung sowohl
die Belohnungen der mit derselben bemühten Personen, als die übrigen Kosten speziell
verzeichnen zu lassen und das Kostenverzeichniß nebst Beilagen dem betreffenden Ministerium
zur Prüfung und Zahlungseinleitung vorzulegen.
Stuttgart, den 29. September 1887.
Für den Staateminister der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten
v. Urkull. Schmid. NRenner.