Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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also bis Mittwoch den 23. d. Mts. einschließlich, auf dem Rathhaus zur allgemeinen 
Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vor- 
stellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu 
fassen. Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag den 28. d. Mts. haben die Orts- 
vorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Ober- 
amt einzusenden. 
4) Die Wahl ist am dreißigsten Lage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Ver- 
fügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch den 7. Dezember dieses Jahres 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be- 
kanntmachung hat spätestens am Sonntag den 4. Dezember d. J. zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornämlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a bis. 
lse der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11 22 der Vollziehungs- 
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam ge- 
macht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der 
abgegebenen Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätesteus am Samstag den 10. Dezember d. J. stattzufinden. 
8) Das Ergebniß der Wahl ist dem Ministerium vom Wahlkommissär telegraphisch 
anzuzeigen, auch ist dem Ministerium eine die Abstimmungsverhältnisse enthaltende Ab- 
schrift des Protokolls über die Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im llebrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. 1 bis III 
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung (Reg. Blatt S. 212), die 
Vollziehungsverfügung hiezu vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) und die Be- 
kanntmachung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 
(Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157), zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 4. November 1887. 
Schmid. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (CGhr. Scheufele.)
	        
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