Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Konzession zum Bau und Betrieb einer Dampfstraßenbahn für den öffentlichen Personen— 
und Güterverkehr zwischen Navensburg und Weingarten unter den nachstehenden Beding- 
ungen ertheilt: 
S. 1. 
Der Unternehmer hat für den Bau und den Betrieb der Dampfstraßenbahn von 
Ravensburg nach Weingarten eine besondere Niederlassung in einer dieser beiden Städte 
zu errichten. An dem Orte dieser Niederlassung hat er für alle auf den Bau und Be- 
trieb der Bahn sich beziehenden oder aus der gegenwärtigen Konzessionsurkunde abgelei- 
teten Ansprüche Recht zu geben. Der Ort der Niederlassung gilt den württembergischen 
Behörden gegenüber als Sitz des Unternehmers. 
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Für die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu 
bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung 
unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist, und welcher überhaupt das Unternehmen 
den Behörden und dem Publikum gegenüber sowohl gerichtlich als außergerichtlich zu ver- 
treten hat. 
Die Wahl des Vorstands, desgleichen die Geschäftsinstruktion für denselben bedarf 
der Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für 
die Verkehrsanstalten. 
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden 
die vorsteheuden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsinstruktion des oder der 
Betriebsleiter Anwendung. 
S. 3. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von 
der Staatsregierung zu Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie 
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden. 
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen sowie der hinsichtlich des Baues und 
des Betriebes vorgeschriebenen Polizeiverordnungen und Reglements wird, soweit die 
Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen 
Wege in Frage steht, durch die zuständigen Behörden des K. Ministeriums des Innern 
uberwacht. Im Ulebrigen wird die Staatsaufsicht von dem K. Ministerium der auswär- 
tigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und den von demselben be-
	        
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