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Konzession zum Bau und Betrieb einer Dampfstraßenbahn für den öffentlichen Personen—
und Güterverkehr zwischen Navensburg und Weingarten unter den nachstehenden Beding-
ungen ertheilt:
S. 1.
Der Unternehmer hat für den Bau und den Betrieb der Dampfstraßenbahn von
Ravensburg nach Weingarten eine besondere Niederlassung in einer dieser beiden Städte
zu errichten. An dem Orte dieser Niederlassung hat er für alle auf den Bau und Be-
trieb der Bahn sich beziehenden oder aus der gegenwärtigen Konzessionsurkunde abgelei-
teten Ansprüche Recht zu geben. Der Ort der Niederlassung gilt den württembergischen
Behörden gegenüber als Sitz des Unternehmers.
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Für die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu
bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung
unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist, und welcher überhaupt das Unternehmen
den Behörden und dem Publikum gegenüber sowohl gerichtlich als außergerichtlich zu ver-
treten hat.
Die Wahl des Vorstands, desgleichen die Geschäftsinstruktion für denselben bedarf
der Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für
die Verkehrsanstalten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden
die vorsteheuden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsinstruktion des oder der
Betriebsleiter Anwendung.
S. 3.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von
der Staatsregierung zu Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden.
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen sowie der hinsichtlich des Baues und
des Betriebes vorgeschriebenen Polizeiverordnungen und Reglements wird, soweit die
Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen
Wege in Frage steht, durch die zuständigen Behörden des K. Ministeriums des Innern
uberwacht. Im Ulebrigen wird die Staatsaufsicht von dem K. Ministerium der auswär-
tigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und den von demselben be-