Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Die Kaution verfällt zu Gunsten der Staatskasse 
1) zu einem Viertheil ihres Betrags, falls nicht binnen drei Monaten von der Aus- 
folgung dieser Konzessionsurkunde an mit dem Bau der Bahn begonnen; 
2) in ihrem ganzen Betrag, falls der vorgeschriebene Termin für die Vollendung 
und Inbetriebsetzung der Bahn nicht eingehalten wird. 
§. 12. 
Die ertheilte Konzession kann von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, für erloschen erklärt werden, wenn eine der 
allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Auffor- 
derung zur Erfüllung binnen einer angemessenen Frist ohne Erfolg bleibt. 
S. 13. 
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll- 
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß §. 11 die Kaution für verfallen oder gemäß 
§. 12 die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird, das K. Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen 
Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf 
Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen 
bis zu 1000 für den einzelnen Fall einschreiten, welch letzteren sich der Unternehmer 
als konzessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft. 
S. 14. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des K. Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben. 
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls 
Genehmigung einzuholen. 
8. 15. 
Falls die Regierung gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend 
den Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahn an den Staat verlangt, so ist sie 
berechtigt, gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenstände 
an Transportmaterial, Betriebsgeräthschaften, Vorräthen ꝛc. gegen Erstattung des von 
Sachverständigen festgestellten Werths an sich zu ziehen.
	        
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