Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S. 2. 
Dem Landesversicherungsamt kommen die Befugnisse eines Landeskollegiums zu. 
Dasselbe ist der Dienstaufsicht des Ministeriums des Innern unterstellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 15. November 1887. 
Karl. 
Mittuacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwoy. Schmid. 
tekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das Reichsgesetzblatt auf das 
Kalenderjahr 16888. Vom I 1. November 1887. 
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1888 des Regierungsblattes ist auf 3 / 
für das Exemplar festgesetzt worden, derjenige für das Reichsgesetzblatt beträgt 1./¾ für 
das Exemplar, was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 14. November 1887. 
Faber. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1387 über die Unfallversicherung der bei 
Banten beschästigten Personen. Vom 14. November 1887. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung 
der bei Bauten beschäftigten Personen (N.Ges. Bl. S. 287), wird hiemit Nachstehendes 
verfügt: 
S. 1. 
Die in §. 32 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 der höheren Verwal- 
tungsbehörde vorbehaltene Genehmigung statutarischer Bestimmungen ist von der vorge- 
setzten Kreisregierung zu ertheilen.
	        
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