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wofern nur die Aenderung in der Art geschehen kann, daß der durchstrichene Eintrag
leserlich bleibt, z. B.
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Parz. 1216 13 Ar * Acker im Lehen, 1888 aus Anlaß der Feldbereinigung
im Gewande A 21m abgetreten.
Mittheilungen S.
1403 64 m
Parz. 1#18 15 Ar 26— m Acker im Grund, 1888 aus Anlaß der Feldbereinigung
im Gewande A 12 m abgetreten. Die Parzellennummer wurde verändert in 1403.
Mittheilungen S.
Im llebrigen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einträge in thunlichst über-
sichtlicher Weise erfolgen; es ist daher in allen Fällen, in welchen wegen bereits statt-
gehabter mehrfacher Aenderungen oder aus sonstigen Gründen eine Nichtigstellung an der
alten Stelle nicht rathsam erscheint, eine solche insbesondere zu Verwirrungen Anlaß
geben könnte, der neue Eintrag unter Beifügung der erforderlichen Hinweise sowie unter
Herübernahme der maßgebend bleibenden Allegationen (Kaufbuch, Realtheilung, Unter-
pfandsbuch 2c.) nach dem in Anlage beigefügten Muster an einer geeigneten neuen
Stelle des Güterbuchs zu bewirken.
Aus Anlaß der Feldbereinigung empfangene oder bezahlte Entschädigungen für
Grund und Boden (Art. 37 Ziff. 3, Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes) sind bei den betreffen-
den Grundstücken kurz vorzumerken.
S. 7.
Ergeben sich im Lauf des Eintragungs-(Aenderungs-) Geschäfts (§. 6) Anstände,
welche nicht sofort im Einvernehmen mit den Betheiligten beseitigt werden können (zu
ogl. auch §§. 41 ff. der Ministerialverfügung vom 3. Dezember 1832, Reg. Blatt S. 471),
so ist hierüber von dem Güterbuchsbeamten dem Gemeinderath Vortrag zu erstatten,
welcher erforderlichenfalls das Amtsgericht um entsprechenden Bescheid oder um Veran-
lassung des Weiteren bei der Vollzugskommission, beziehungsweise bei der Centralstelle
zu ersuchen hat (vgl. oben §. 2).