Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S. 11. 
Erscheinen im Zusammenhang mit der Berichtigung des Unterpfandsbuches auf den 
Grund der „Mittheilungen“ der Vollzugskommission Einträge oder Löschungen im Un- 
terpfandsbuche angezeigt oder geboten, welche nicht blos den von der Vollzugskommission 
festgestellten, den Bestimmungen in Art. 48 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes unter- 
liegenden. Bestand der Pfandobjekte betreffen, so finden in Beziehung auf solche durch— 
weg die bestehenden pfandgesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Es ist daher insbeson- 
dere in Beziehung auf die Löschung eines Pfandeintrags ein kollegialischer Beschluß der 
Unterpfandsbehörde gemäß Art. 143, 210 ff. des Pfandgesetzes dann herbeizuführen, wenn 
aus Anlaß der Feldbereinigung ein Pfandgläubiger um seine Forderung vollständig be- 
friedigt wird, wogegen im Falle theilweiser Tilgung einer Pfandforderung zufolge einer 
dem Pfandgläubiger zugegangenen Werthausgleichung in Geld (Art. 37 Ziff. 3 des Ge 
setzes, §. 80 Abs. 3, §. 81 der Vollzugsverfügung des Ministeriums des Innern) 
hinsichtlich der Vormerkung der Theilzahlung die Bestimmung in Art. 217 Abs. 2 des 
Pfandgesetzes Anwendung leidet. 
IV. Kosten der Werichtigung. 
§. 12. 
Auf die in Gemäßheit der „Mittheilungen“ der Vollzugsbehörde zu machenden Ein- 
träge in die Güterbücher und auf die in Gemäßheit derselben zu machenden Vormer- 
kungen in den Unterpfandsbüchern finden die Vorschriften der Art. 6, 7 des Gesetzes 
vom 13. April 1873, betreffend die Führung der Güterbücher durch Gemeindebeamte, 
(Reg. Blatt S. 101) und die Bestimmungen in §§. 4, 10 Ziff. 2, §. 18 der K. Verordnung 
vom 14. Dezember 1873, betreffend die Gebühren der Gemeindediener (Reg. Blatt S. 123), 
keine Anwendung. " 
Die sämmtlichen Kosten der Nichtigstellung, Ergänzung und Erneuerung der Güter- 
und Unterpfandsbücher, der Fertigung von Auszügen aus den letzteren für die Pfand- 
gläubiger, sowie der Richtigstellung der Pfandscheine infolge einer Feldbereinigung sind 
von den betreffenden Gemeinden, beziehungsweise Theilgemeinden zu tragen (zu vgl. 
Art. 63 Abs. 2 des Gesetzes). 
Für die Gemeinderathskollegien kommen wegen der in §§. 2, 3 bezeichneten Ge- 
schäfte besondere Gebühren nicht zum Ansatz. Dagegen erfolgt die Belohnung des Gü-
	        
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