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stimmung der Königlich Preußischen Regierung erforderlich, und wird alsdann über die
einer Abänderung bedürfenden Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwischen
den beiderseitigen Regierungen verabredet werden.
Artikel 16.
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung desselben ent-
springende Streitfragen zwischen den beiderseitigen kontrahirenden Regierungen sollen
schiedsrichterlich erledigt werden.
Zu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen nach bean-
tragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden Staaten
angehörige unparteiische Schiedsmänner, welche einen fünften sich beiordnen, unter denen
dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt endgültig entscheidet. Können die vier
gewählten Schiedsmänner sich über die Person des fünften nicht einigen, so hat jede der
beiden Regierungen einen uuparteiischen, gleichfalls keinem der beiden Staaten angehö-
rigen Mann zu dem Zweck zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses einer dieser
beiden Männer von den vier Schiedsmännern als Fünfter zugezogen werde.
Artikel 17.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vor
gelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden zu Berlin baldthunlichst
genommen werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei
gleichlantenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel unterzeichnet.
So geschehen zu Berlin, den 15. Juni 1887.
(l. S.) Carl von Schmid. (L. 8S.) Gustav Schmidt.
(Il. S.) Dr. Paul Micke.
·-
vor-
Schlußprotokoll zum Staatsvertrage
zwischen Württemberg und Preußen vom 15. Juni 1887, wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Tuttlingen nach Sigmaringen (Inzigkofen).
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum Ab-
schlusse und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von Tuttlingen nach
Sigmaringen (Inzigkofen) vereinbarten Staatsvertrages zu schreiten.