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8. 10.
Sollte die erforderliche Genehmigung der Landesvertretung nicht bis zu dem reichs-
seitig zu bezeichnenden Zeitpunkt des Beginns der Banausführung ertheilt sein, so wird
mit der letzteren zwar vorgegangen werden, doch wird alsdann das Reich bis zur end-
gültigen Regelung den ganzen jeweiligen Baubedarf in den oben vorgesehenen Raten
vorschießen.
So geschehen zu Berlin, den 11. März 1887.
(l. S.) von Boetticher.
(l. S.) Schmid.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1338.
Vom 26. November 1887.
Nach Maßgabe der Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt
. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänderungen
des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung
(Reg. Blatt S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungs-
kasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden
die Umlage für das Kalenderjahr 1888 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden
der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags
in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853 §. 12 ),
der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
neun Pfennig
zu betragen hat.
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. Is.
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu