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Bekauntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Gleichstellung der technischen Hochschulen Württembergs und preußens im Sinne
der gegenseitigen Zulassung ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen im Bau-
und Maschinenfache. Vom 12. Dezember 1887.
Im Einverständnisse mit den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abthei-
lung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen wird zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß nach den hierüber gepflogenen Verhandlungen das Studium auf
den Preußischen technischen Hochschulen mit derselben Wirkung für die diesseitigen Staats-
prüfungen im Hochbau-, Bauingenieur= und Maschineningenieurfach (vergl. §. 11 Ziffer 4
in Verbindung mit §. 12 Abs. 1 lit. a der K. Verordnung vom 4. November 1872
Reg. Blatt S. 372 bezw. §. 2 Abs. 2 und §. 3 Abs. 2 Ziffer 1 lit, c der K. Verordnung
vom 20. Mai 1883 Reg. Blatt S. 68, sowie §. 1 der Ministerial-Verfügung vom 23. Mai
1883 Neg. Blatt S. 74) zurückgelegt werden kann, wie auf dem Polytechnikum in Stutt-
gart. Zugleich wird bezüglich der Zulassung der Studierenden der letzteren Hochschule
zu den Preußischen Staatsprüfungen im Baufache auf die in Ausführung des §. der
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Preußischen Staatsdienst im
Baufache vom 6. Juli 1886 erlassene Bekauntmachung vom 13. September 1887 (K.
Preußischer Staatsanzeiger Nro. 218 vom I7. September 1887) verwiesen, nach welcher
das Studium auf der technischen Hochschule in Stuttgart mit derselben Wirkung für die
Preußischen Staatsprüfungen zurückgelegt werden kann, wie auf den Preußischen techni-
schen Hochschulen.
Stuttgart, den 12. Dezember 1887.
Sarwey.
Versügung des Finanzministerinms, betreffend die Errichtung eines Kameralamts in Leutkirch.
Vom 14. Dezember 1887.
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 28. No-
vember d. Is. auf Grund der Verabschiedung in dem Hauptfinanzetat für 1887/89 die Errich-
tung eines Kameralamts für den Oberamtsbezirk Leutkirch mit dem Sitz in Leuttirch
genehmigt.