Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Anlage D. (zu §. 25). 
Eidesformular 
für 
die Taratoren der behufs einer Armeemobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Zuname) gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, 
nachdem ich zum Taxator der zur Armeemobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde bestellt worden 
bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüglichen Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem 
Eintritt der Mobilmachung stattgehabten Friedenspreise und ohne Rücksicht auf die infolge der Mobil- 
machung eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, mit aller Unparteilichkeit, also weder zum 
Vortheil noch zum Schaden der Pferdeeigenthümer oder der Kriegskasse abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe!
	        
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