Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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27. Juli 1887. 310. Vom 14. November 1887. 444. Berichtigung 482 und Ver- 
fügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 10. Dezember 1887. 483. 
Regulativ für die Wahl der Vertreter der Arbeiter bei der württembergischen Baugewerks- 
berufsgenossenschaft und der von diesen zu wählenden Beisitzer zum Schiedsgericht dieser 
Berufsgenossenschaft. Versügung des Ministeriums des Innern vom 6. August 1887. 320. 
Errichtung eines L gsamts. Königliche Verordnung vom 15.November 1887. 443. 
Prämientarife der auf Grund des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 er- 
richteten Versicherungsanstalten. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
12. Dezember 1887. 485. 
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landesversicherungsamt. Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern vom 19. Dezember 1887. 4900. 
Die den nichtständigen Mitgliedern des Landesversicherungsamts zu gewährenden Vergü- 
tungen. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Dezember 1887. 498. 
Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
vom 19. Dezember 1887. 501. 
Unterpfandsbücher. Berichtigung der Güterbücher (Servitutenbücher) und Unterpfandsbücher 
aus Anlaß einer Feldbereinigung. Verfügung des Justizministeriums vom 22. November 
1887. 447. 
  
V. 
Verbrauchsabgaben. Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden. Gesetz 
vom 25. März 1887. 85. 
Ermächtigung mehrerer Gemeinden zur Fortsetzung der Erhebung örtlicher Verbrauchs- 
abgaben. Königliche Verordnung vom 25. März 1887. 86. 
Verein für die Herberge zur Heimath in Heilbronn s. Juristische Persönlichkeit. 
Verkehrsanstalten. Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln Kaiserlich österreichischer 
Eisenbahnen. Bekanntmachung des Justizministeriums vom 19. Februar 1887. 65. 
Veröffentlichung des am 10. Februar 1887 zwischen Württemberg und Bayern abgeschlosse- 
nen Staatsvertrags über die Herstellung weiterer Verbindungen zwischen den beiderseitigen 
Eisenbahnen und die Abänderung der die vorhandenen Eisenbahnanschlüsse betreffenden Ver- 
einbarungen. Königliche Verordnung vom 18. April 1887. 103. 
Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau sowie für außerordentliche Bedürfnisse 
der Eisenbahnverwaltung in der Finanzperiode 1887/89. Gesetz vom 24. Mai 1887. 
139. Berichtigung des Textes dieses Gesetzes. Bekanntmachung des Staatsministeriums 
vom 5. November 1887. 429. 
Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen und die Beschaffung von Geldmitteln hiefür in 
der Finanzperiode 1887/89. Gesetz vom 24. Mai 1887. 141. 
Vervollständigung des Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesvertheidigung und die Be-
	        
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