Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Gegen die diesbezügliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist Beschwerde im ordent- 
lichen Instanzenzug und die Rechtsbeschwerde gemäß Art. 13 und 59 fg. des Gesetzes 
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) zulässig. 
Zu 8§§. 136—138 des Reichsgesetzes. 
S. 7. 
In denjenigen Fällen, in welchen nach §. 136 Abs. 6, S. 137 und §. 138 des Reichs- 
gesetzes in Verbindung mit §F. 12 Abs. 2 desselben Streitigkeiten über Ersatzansprüche 
im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind, haben bis auf Weiteres die Ober- 
ämter in erster Instanz zu entscheiden und ist gegen deren Entscheidung die Beschwerde 
im ordentlichen Instanzenzug und Rechtsbeschwerde gemäß Art. 13 und 59 fg. des Ge- 
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 zulässig. 
g. 8. 
Zu §. 140 des Reichsgesetzes. 
Die Festsetzung des Werths der Naturalbezüge nach Durchschnittspreisen nach §. 110 
des Reichsgesetzes hat durch die Oberämter je für den ganzen Oberamtsbezirk zu erfolgen, 
ist aber nur insoweit geboten, als innerhalb des Oberamtsbezirks bei Durchführung der 
Krankenversicherung der land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter insbesondere bei Anwen- 
dung der §§. 136— 138 des Reichsgesetzes eine Veranschlagung des Werths von Natural- 
bezügen dieser Arbeiter stattzufinden hat. 
Diese Festsetzungen sind in den gleichen Terminen wie die Festsetzung der orts- 
üblichen Taglöhne gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 9 der Vollzugsverfügung vom 1. Dezem- 
ber 1883) oder auch sonst bei erheblicher Aenderung der Preise der betreffenden Natu- 
ralien einer neuerlichen Prüfung und geeigneten Falls entsprechenden Aenderung zu 
unterziehen. 
Die festgesetzten Durchschnittspreise sind im Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen 
und der vorgesetzten Kreisregierung anzuzeigen. 
§. 9. 
Zu §. 142 des Reichsgesetzes. 
Die nach §. 142 Abs. 2 des Reichsgesetzes zur Ueberweisung der versicherungspflich-
	        
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