Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

65 
7. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 8. März 1887. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Unzulässigkeit der HPfändung von Fahrbetriebsmitteln Kaiserlich 
österreichischer Eisenbahnen. Vom 19. Februar 1887. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Konfirmandenanstalt Martinshaus in Altshausen, Oberamts 
Saulgau. Vom 26. Februar 1887. 
  
Hekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebemitteln Kaiserlich österreichischer 
Eisenbahnen. Vom 19. Februar 1887. 
Nach dem dritten Absatze des Reichsgesetzes vom 3. Mai 1886, betreffend die Un- 
zulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln, (Reichsges. Bl. S. 131) findet 
die Bestimmung, wornach die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, welche Personen oder 
Güter im öffentlichen Verkehr befördern, von der ersten Einstellung in den Betrieb bis 
zur endgültigen Ansscheidung aus den Beständen, der Pfändung nicht unterworfen sind, 
auf die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen nur insoweit Anwendung, als 
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Mit Beziehung hierauf wird hiemit zur Kenntniß der Gerichtsbehörden gebracht, 
daß nach einer in dem österreichischen Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen 
Königreiche und Länder vom 9. November 1886 S. 404 unter Nro. 151 veröffentlichten 
Kundmachung des Gesammtministeriums vom 8. November 1886 der Reichsrath der 
nachstehend abgedruckten Kaiserlich österreichischen Verordnung vom 19. September 1886
	        
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