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tigen Personen an die Gemeindekrankenversicherung oder Ortskrankenkasse zuständige Ge-
meindebehörde ist der Ortsvorsteher.
Die Ueberweisung erfolgt durch Benachrichtigung der Verwaltung der Gemeinde-
krankenversicherung oder des Vorstands der Ortskrankenkasse, daß bei der betreffenden
Person die Voraussetzungen der Versicherung gemäß der nach §. 142 des Reichsgesetzes
erlassenen statutarischen Bestimmung zutreffen. Gleichzeitig ist der Ueberwiesene von seiner
Ueberweisung in Kenntniß zu setzen.
Die Ueberweisung hat in allen Fällen von Amtswegen oder auf Antrag stattzu-
finden, sobald bei den betreffenden Personen die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit vor-
liegen, und ist ebenso zurückzunehmen, sobald diese Voraussetzungen weggefallen sind.
Wenn die Ueberweisung einer Person unterblieben ist, obgleich die Voraussetzungen
für dieselbe vorliegen, so hat das Oberamt auf Antrag der betheiligten Verwaltung der
Gemeindekrank sicherung oder des Vorstands der Ortskrankenkasse oder auch von
Amtswegen den Ortsvorsteher zur Ueberweisung anzuhalten.
Wenun eine der Krankenversicherung überwiesene Person die Zurücknahme der Ueber-
weisung wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen letzterer beantragt, der Orts-
vorsteher aber diesen Antrag nicht für begründet erachtet, so ist dem Antragsteller ein
ablehnender Bescheid entweder zu Protokoll zu eröffnen oder gegen Empfangsbestätigung
zuzufertigen. Eine Belehrung über das zustehende Rechtsmittel ist nicht geboten.
Die Ueberweisung, sowie der die Zurücknahme derselben ablehnende Bescheid kann
gemäß §. 142 Abs. 4 in Verbindung mit §. 12 Abs. 2 des Reichsgesetzes im Wege der
Beschwerde, welche zunächst an das Oberamt zu richten ist, im ordentlichen Instanzenzug
und durch Rechtsbeschwerde gemäß Art. 13 und 59 fg. des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Neg. Blatt S. 485) angefochten werden.
Stuttgart, den 29. Dezember 1886.
Hölder.