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Die in §. 14 der Verfügung vom 23. März 1881 für die Aufnahme und Verzeich-
nung der Viehbesitzer und für den Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen
sind genau einzuhalten.
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleger
sind die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg. Blatt S. 439)
maßgebend.
Stuttgart, den 12. März 1887.
Hölder.
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen,
betreffend die Vollziehung derjenigen gestimmungen der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse
vom 22. Februar 1387, welche sich auf die Verpflichtungen der Gemeinden beziehen. ·
Vom 13. März 1887.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs tritt an Stelle des
in der Verfügung vom 14. Mai 1877 (Neg. Blatt Nr. 13 für 1877 S. 113) erwähnten Re-
glements über die Verpflegung der Rekruten, Reservisten 2c. vom 5. Oktober 1854 vom
1. April 1887 ab die mittelst Allerhöchster Kabinetsordre Seiner Majestät des Kaisers vom
22. Februar d. Is. genehmigte Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen
zum Dienst sowie bei Entlassungen auf Grund des Artikel 10 der Militärkonvention
zwischen Württemberg und dem Norddeutschen Bund vom 21./25. November 1870
in Kraft.
Demgemäß werden die auf die Verpflichtungen der Gemeinden bezüglichen Bestim-
mungen dieser neuen Dienstvorschrift in dem nachfolgenden Auszuge aus derselben hie-
durch unter Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 1877 zur Kenntniß und Nach-
achtung bekannt gegeben.
Die in §. 4 des Auszugs erwähnten Marschgeldertabellen werden den Gemeinde-
behörden noch vor dem 1. April d. Is. zugehen.
Der Ersatz der von den letzteren gezahlten Marschgebührnisse erfolgt wie bisher in
der Weise, daß die betreffenden Rechner die von den Gemeindebehörden vollzogenen Nach-
weisungen vierteljährlich den Oberamtspflegen unter Aufrechnung des Betrags auf die
abzuführenden Staatssteuern aushändigen, die Oberamtspflegen aber die Beträge der