Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Staatshauptkasse aufrechnen. Die Staatshauptkasse berechnet die solchergestalt für Mili— 
tärfonds geleisteten Vorschüsse dem Kriegszahlamt unter Ausfolge der bezüglichen Nach- 
weisungen und wird von dem letzteren für den ganzen Betrag der Aufrechnung bescheinigt. 
Stuttgart, den 13. März 1887. 
Hölder. Steinheil. Renner. 
Auszug 
aus der 
Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie 
bei Entlassungen. 
Vom 22. Februar 1887. 
Erster Theil. 
Marschgebührnisse bei Einberufungen und Entlassungen im Frieden. 
Erster Abschnitt. 
Marschgebührnisse im Allgemeinen. 
S. 1. 
Anspruch. 
1) Auf Marschgebührnisse nach Maßgabe dieser Bestimmungen haben nur Mann- Anspruch. 
schaften Anspruch und zwar: 
Rekruten, Drei= und Vierjährig-Freiwillige, Freiwillige der Unteroffizierschulen, 
Ersatzreservisten erster Klasse, Dispositionsurlauber, Reservisten, Wehrleute. 
2) Auf Marschgebührnisse haben keinen Anspruch: 
Die in die Armee eintretenden Kadetten, sowie diejenigen jungen Leute, welche 
mit der ausgesprochenen Absicht, auf Beförderung zum Offizier dienen zu wollen, 
eingestellt werden, ferner Wallmeister, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten. 
3) Wegen des Anspruchs auf Marschgebührnisse in besonderen Fällen bezw. bei be- 
sonderen Klassen von Mannschaften wird auf die nachfolgenden Festsetzungen im zweiten 
Abschnitt Bezug genommen.
	        
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