Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Art der 
Zahlung. 
Zeit der 
Zahlung. 
Folgen der 
Nichterhebung. 
Im 
Allgemeinen. 
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Ist jedoch der Gestellungsort in der Marschgeldertabelle verzeichnet, so greift die 
Bestimmung unter 1) Platz. 6 
.66. 
Zahlung der Abfindung. 
1) Die Zahlung der Marschgebührnisse erfolgt gegen Quittung der Empfänger, 
welche sich zur Empfangsberechtigung durch Vorlegung des Urlaubspasses oder der Ge- 
stellungsordre auszuweisen haben. 
2) Die Zahlung hat in der Regel nicht früher als 24 Stunden vor dem nothwen- 
digen Abgange zum Gestellungsorte zu erfolgen. 
3) Werden die Marschgebührnisse nicht vor Antritt des Marsches zum Gestellungs- 
orte erhoben, so geht der Anspruch darauf verloren. 
Zweiter Abschnitt. 
Marschgebührnisse in besonderen Fällen und für besondere Klassen. 
§. 17. 
Bei Erkrankungen. 
1) Mannschaften, welche als Einberufene bezw. Entlassene auf dem Marsche er— 
kranken, sind in das nächste Militärlazareth zu befördern. Ist dies nach ärztlichem Er- 
messen ohne Gefahr für Gesundheit und Leben des Erkrankten nicht möglich, so sorgen 
die Gemeindebehörden für Kur und Verpflegung. Die entstehenden Kosten sind bei der 
Korps-Intendantur zu liquidiren. Zur ärztlichen Untersuchung der Erkrankten sind 
seitens der Transportführer bezw. seitens der Gemeindebehörden Militärärzte, in Er- 
manglung derselben Kreis= 2c. Medizinal-Beamte ?) und erst wenn auch letztere am Orte 
der Erkrankung nicht vorhanden, die nächsten nicht beamteten Aerzte in Anspruch zu nehmen. 
Zur Begründung der etwa erforderlichen Krankenfuhre (Vorspann) bedarf es dann 
der Bescheinigung seitens des Arztes bezw., insofern ein solcher nicht hat herangezogen 
werden können, des Transportführers oder der Gemeindebehörde, daß der Erkrankte marsch- 
unfähig ist. Name des Erkrankten und soweit angängig, Art seines Leidens sind hierbei 
anzugeben. 
*) Oberamtsärzte.
	        
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