Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Gestellung bei 
der Landwehr- 
stompagnie, 
im Landwehr- 
Bataillons- 
Stabsquartier. 
Zur Fesl- 
stellung der 
Dienstfähigkeit. 
aufnahme bei 
Rücksällen. 
Einjährig- Frei- 
willige im 
Allgemeinen. 
Den Einjährig- 
Freiwilligen 
entsprechende 
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§. 21. 
Bei Beorderung zur Kontrolversammlung, zur Vernehmung, sowie zur 
Feststellung der Dienstfähigkeit. 
1) Die Gestellung zu den Kontrolversammlungen und im Stationsorte der Land- 
wehrkompagnie begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
2) Mannschaften, welche bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili- 
tärischen Dienstangelegenheiten oder zur Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer 
Pflichten behufs ihrer persönlichen Vernehmung in das Stabsquartier des Landwehr- 
Bezirks-Kommandos beordert werden (F. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 1875, betreffend 
die Ausübung der militärischen Kontrole rc.), haben Anspruch auf Marschgebührnisse 
nach Maßgabe des Ersten Abschnitts, wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stations- 
orte der Landwehrkompagnie zusammenfällt. 
Die Beorderung zur Feststellung der Dienstfähigkeit der zu Feldbeamten designirten 
Mannschaften darf in der Negel mit Kosten für den Militäretat nicht verbunden sein, 
da die durch Militärärzte vorzunehmenden Untersuchungen gelegentlich der Kontrolver- 
sammlungen und Uebungen stattfinden können. 
8. 23. 
Kontagiöse Augenkranke. 
Mannschaften, welche während ihrer aktiven Dienstzeit an tontagiöser Augenkrankheit 
gelitten haben, zur Disposition der Ersatzbehörden oder zur Reserve in die Heimath ent- 
lassen sind, und, noch während sie dem Beurlaubtenstande angehören, bei Rückfällen zur 
Kur in ein Militärlazareth aufgenommen werden, erhalten für den Weg zu dem Lazareth 
und von letzterem zurück nach der Heimath Marschgebührnisse nach den Festsetzungen des. 
Ersten Abschnitts. " 
§.26. 
Einjährig-Freiwillige. 
1) Einjährig-Freiwillige — auch solche, die in die Verpflegung des Truppentheils 
aufgenommen sind — haben für den Marsch zu ihrem selbstgewählten Truppentheil auf 
Marschgebührnisse keinen Anspruch. 
2) Auf übungspflichtige Ersatzreservisten erster Klasse, welche von dem Rechte der 
Wahl des Truppentheils Gebrauch machen, finden hinsichtlich ihrer ersten Uebung die 
I 
vsiieuut Erz-risse Bestimmungen unter 1) entsprechende Anwendung. 
bei der 
Uebung.
	        
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