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3) Mediciner, welche gemäß §. 14, 3 der Rekrutirungsordnung unter Vorbehalt zur
Reserve beurlaubt waren, empfangen, wenn sie in Gemähheit des §. 21, 4 daselbst zur
Ableistung der zweiten Hälfte ihrer Dienstpflicht als einjährig-freiwillige Aerzte einge-
stellt werden, für die Reise vom Aufenthaltsorte zur Garnison des Truppentheils, bei
welchem sie eintreten, weder Marsch= noch sonstige Gebührnisse, selbst dann nicht, wenn
sie in einer andern als der von ihnen etwa gewünschten Garnison zur Einstellung ge-
langen.
§. 27.
Offizieraspiranten und Unterärzte des Beurlaubtenstandes.
1) Die Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes empfangen bei Einberufungen zu
Uebungen Marschgebührnisse nach den Bestimmungen des Ersten Abschnitts, selbst wenn
die Uebung außerhalb des Korpsbezirks, in welchem sie in militärischer Kontrole stehen,
stattfindet.
2) Auf die mit dem QOualifikationsattest versehenen Unterärzte des Beurlaubten-
standes finden die Festsetzungen unter 1) sinngemäße Anwendung.
Pritter Abschnitt.
Marschgebührnisse der Transport-Begleitkommandos und Attachirten.
F. 30.
Offiziere, Militärärzte und Mannschaften des aktiven Dienststandes, welche einem
Retruten= oder Rerservisten- 2c. Transport zur Führung bezw. Begleitung oder als Atta-
chirte beigegeben werden, verbleiben auf die Dauer dieses Kommandos in der Geldver-
pflegung ihres Truppentheils.
Hinsichtlich des Abgangs bei Erkrankungen finden für Mannschaften des Begleit-
kommandos die Vorschriften in §. 17 entsprechende Anwendung.
Haben die Gemeindebehörden die Weitersendung solcher Mannschaften zu veranlassen,
so sind ihnen seitens der zugehörigen Truppentheile auf Grund der Meldung des Trans-
portführers die dieserhalb etwa nothwendigen Mittheilungen rechtzeitig zu machen, nöthigen-
falls unter Beifügung des Militärfahrscheins und eines Vorschusses zur Marschverpflegung.
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Mediciner.
Im
Allgemeinen.
Unterärzle des
eurlaubten-
standes.