Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Zur Notiz: 
1) Die Gemeindebehörde, welche einen zu einem Transport gehörigen erkrankten Mann übernimmt, 
(5. 17, 3) hat nur die Angaben unter Zu= und Abgang einzutragen, im Uebrigen wird der 
Aufnahmeschein vollständig vom Transportführer ausgefüllt. 
2) Die Gemeindebehörde vermerkt: 
a) bei der Uebernahme des Kranken 
in beiden Exemplaren des Scheins 
bei „am“ den Tag des Eintritts des Kranken rc. in die Gemeindeverpflegung, Unter 
bei „woher“ das Transportkommando des betreffenden Offiziers, Zugang. 
bei „wohin“ den Gemeindeort, wo die Ueberlieferung erfolgt ist. 
— Ein Exemplar des Scheins wird sodann dem Transportführer zurückgegeben, das 
andere als Belag zur Kostenliquidirung zurückbehalten. — 
b) später bei der Entlassung des Mannes 
in dem zurückbehaltenen Exemplar 
bei „am“ den Tag der Entlassung, für welchen Gemeindeverpflegung nicht mehr verabreicht ist, Unter 
bei „in welcher Art“ ob mittelst Eisenbahn, Vorspannfuhre 2c. Abgang. 
bei „wohin“ den Bestimmungsort, Heimath, Garnison des Truppentheils oder Militärlazareth.
	        
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