Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Artikel II. 
An Stelle des den Artitel 22 des vorgenannten Gesetzes ersetzenden Artikels J des 
Gesetzes vom 8. März 1881 (Reg. Blatt S. 19), betreffend die Abänderung des Gesetzes 
über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden vom 23. Juli 1877, 
tritt nachfolgende Bestimmung: 
Artikel 22. 
Die Erlaubniß zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben wird auf Grund 
eines Beschlusses der bürgerlichen Kollegien für eine bestimmte Zeitdauer ertheilt. 
Letztere darf den 31. März 1897 nicht überschreiten. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Nizza, den 25. März 1887. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey. 
Kfönigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung mehrerer Gemeinden zur Fortsetzung 
der Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben. 
Vom 25. März 1887. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von ört- 
lichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85) und der Artikel 19 
bis 21, 23, 24 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte 
der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Die nachgenannten Gemeinden, welche zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben bis 
zum 31. März 1887 ermächtigt sind, erhalten die Erlaubniß, während der nächstfolgenden 
zehn Jahre nämlich vom: 
1. April 1887 bis 31. März 1897 
die früher genehmigten Abgaben fortzuerheben, und zwar:
	        
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