Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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beziehen, ohne Unterschied, ob dieselben bei einer Wittwen- und Waisenanstalt (Art. 3, 
A.o c desselben Gesetzes) betheiligt sind oder nicht. 
Artikel 2. 
Durch Art. 1 wird der Art. 2 des Gesetzes vom 20. August 1861 in Betreff nach- 
träglicher Bestimmungen zu dem Gesetze vom 19. September 1852 über die Steuer von 
Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufseinkommen (Reg. Blatt S. 185) ersetzt und der 
Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1875, betreffend die durch Einführung der 
Markrechnung veranlaßten Aeuderungen der Gesetze über die Steuer von Kapital-, Renten-, 
Dienst-= und Berufseinkommen u. s. w., (Reg. Blatt S. 330) abgeändert. 
Artikel 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1887 in Wirksamkeit. 
Unser Finanzministerium ist mit Vollziehung desselben beauftragt. 
Gegeben Nizza, den 31. März 1887. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die bei Iprengungen in der Nähe von öffentlichen Wegen 
zu beobachtenden Sicherheitemahregeln. 
Vom 4. April 1887. 
Auf Grund des §. 366 Ziff. 10, §. 367 Ziff. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Neich und der Art. 32 Ziff. 5 und Art. 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, be- 
treffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuches für das. 
Deutsche Reich, Reg. Blatt S. 391, wird Nachstehendes verfügt: 
. 1. 
Die Vornahme von Sprengungen unter Verwendung von Schießpulver, Dynamit 
oder anderen Sprengstoffen in Steinbrüchen oder Gräbereien (Mergel-, Kies-, Sand-,
	        
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