30 Gesetz über den Kriegszustand
Der Art. 7 sieht jedoch einige Abweichungen von den Vorschriften
des Strafgesetzbuches von 1813 vor.
Die unter Nr. 1 vorgeschriebene Abweichung erklärt sich
dadurch, daß das für innere Unruhen geltende rechtsrheinische
Standrecht als Strafe nur die Todesstrafe kennt. Das Standgericht
entscheidet deshalb nur darüber, ob der Angeschuldigte
die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Bejaht es dies,
so wird die Todesstrafe von dem Vorsitzenden des Gerichts
ausgesprochen. Da das für den Kriegszustand eingesetzte standrechtliche
Gericht auch andere Strafen als die Todesstrafe
aussprechen kann, bedarf es keiner Begründung, daß dieses
Standgericht nicht nur über die Schuld, sondern auch über
die Strafe zu befinden hat. Auf die Festsetzung der Strafe
finden die für den Strafausspruch der ordentlichen Gerichte
geltenden Vorschriften des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
Die Verhandlung kann auch nach dem Strafgesetzbuch von
1813 öffentlich sein. Um bei der Wichtigkeit der Sache jeden
Zweifel auszuschließen, gewährleistet die Nr. 2 die Oeffentlichkeit
des Verfahrens ausdrücklich. Die Oeffentlichkeit kann nach
dem Vorbilde des für die ordentlichen Strafgerichte geltenden
§ 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden,
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung besorgen
läßt. Das Urteil muß in jedem Falle öffentlich verkündet
werden (vgl. § 174 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Das Strafgesetzbuch von 1813 schließt den rechtskundigen
Verteidiger aus. Dem Zuge der Zeit folgend läßt die Nr. 3
nicht nur die Verteidigung auch durch einen rechtskundigen
Verteidiger zu, sondern erklärt die Verteidigung sogar in
gewissen Fällen für notwendig (vgl. § 140 StPO.).
Die Nr. 4 hängt. damit zusammen, daß der Art. 454 des
Strafgesetzbuches von 1813 nach seinem Wortlaute die Zulässigkeit
von Rechtsmitteln nur bei dem auf Todesstrafe
lautenden Urteile ausschließt. Da es eine dem Standrecht
übergeordnete Instanz nicht gibt, ist natürlich gemeint, daß
Rechtsmittel gegenüber jedem Urteile des standrechtlichen Gerichts
ausgeschlossen sind. Der Entwurf spricht dies in Nr. 4
ausdrücklich aus.
1. Der Art. 7 regelt das standgerichtliche Verfahren. Dabei