Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

30  Gesetz  über  den  Kriegszustand

Der  Art. 7  sieht  jedoch  einige  Abweichungen  von  den  Vorschriften
  des  Strafgesetzbuches  von  1813  vor.

Die  unter  Nr.  1  vorgeschriebene  Abweichung  erklärt  sich
dadurch,  daß  das  für  innere  Unruhen  geltende  rechtsrheinische
Standrecht  als  Strafe  nur  die  Todesstrafe  kennt.  Das  Standgericht
  entscheidet  deshalb  nur  darüber,  ob  der  Angeschuldigte
die  ihm  zur  Last  gelegte  Tat  begangen  hat.  Bejaht  es  dies,
so  wird  die  Todesstrafe  von  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts
ausgesprochen.  Da  das  für  den  Kriegszustand  eingesetzte  standrechtliche
  Gericht  auch  andere  Strafen  als  die  Todesstrafe
aussprechen  kann,  bedarf  es  keiner  Begründung,  daß  dieses
Standgericht  nicht  nur  über  die  Schuld,  sondern  auch  über
die  Strafe  zu  befinden  hat.  Auf  die  Festsetzung  der  Strafe
finden  die  für  den  Strafausspruch  der  ordentlichen  Gerichte
geltenden  Vorschriften  des  §  198  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende  Anwendung.

Die  Verhandlung  kann  auch  nach  dem  Strafgesetzbuch  von
1813  öffentlich  sein.  Um  bei  der  Wichtigkeit  der  Sache  jeden
Zweifel  auszuschließen,  gewährleistet  die  Nr.  2  die  Oeffentlichkeit
  des  Verfahrens  ausdrücklich.  Die  Oeffentlichkeit  kann  nach
dem  Vorbilde  des  für  die  ordentlichen  Strafgerichte  geltenden
§  173  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  werden,
wenn  sie  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  besorgen
läßt.  Das  Urteil  muß  in  jedem  Falle  öffentlich  verkündet
werden  (vgl.  §  174  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Das  Strafgesetzbuch  von  1813  schließt  den  rechtskundigen
Verteidiger  aus.  Dem  Zuge  der  Zeit  folgend  läßt  die  Nr.  3
nicht  nur  die  Verteidigung  auch  durch  einen  rechtskundigen
Verteidiger  zu,  sondern  erklärt  die  Verteidigung  sogar  in
gewissen  Fällen  für  notwendig  (vgl.  §  140  StPO.).  

Die  Nr.  4  hängt.  damit  zusammen,  daß  der  Art.  454  des
Strafgesetzbuches  von  1813  nach  seinem  Wortlaute  die  Zulässigkeit
  von  Rechtsmitteln  nur  bei  dem  auf  Todesstrafe
lautenden  Urteile  ausschließt.  Da  es  eine  dem  Standrecht
übergeordnete  Instanz  nicht  gibt,  ist  natürlich  gemeint,  daß
Rechtsmittel  gegenüber  jedem  Urteile  des  standrechtlichen  Gerichts
  ausgeschlossen  sind.  Der  Entwurf  spricht  dies  in  Nr.  4
ausdrücklich  aus.

1.  Der  Art.  7  regelt  das  standgerichtliche  Verfahren.  Dabei