Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Transport von Vieh nach den Nordsechäfen. 
Vom 13. Oktober 1888. 
Die Bundesregierungen haben sich bezüglich der Handhabung des Bundesraths- 
beschlusses vom 3. November vorigen Jahres, betreffend Abänderung der Bestimmungen 
über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen, vom 13. Juli 
1879, dahin geeinigt, daß die hienach zu verlangende thierärztliche Untersuchung der für 
die Nordseehäfen bestimmten Transporte von Wiederkäuern oder Schweinen vor deren 
Verladung auf der Eisenbahn nur bei Transporten nach den eigentlichen Exporthäfen 
an der Nordsee erforderlich sein solle. 
Demzufolge wird unter Bezugnahme auf die Verfügung des Ministeriums des 
Innern, betreffend den Transport von Vieh nach den Nordseehäfen, vom 9. Januar d. Is. 
(Reg. Blatt S. 12), bekannt gemacht, daß die in dieser Ministerialverfügung angeordnete 
Untersuchung der für die Nordseehäfen bestimmten Viehtransporte durch den beamteten 
Thierarzt nur bei solchen Eisenbahntransporten von Wiederkäuern und Schweinen statt- 
zufinden hat, welche nach den eigentlichen Exporthäfen der Nordsee für Vieh gehen. 
Als solche Exporthäfen für Vieh kommen zur Zeit Hamburg, Harburg, Altona, 
Bremen, Bremerhaven, Geestemünde und Tönning in Betracht, das letztere jedoch nur 
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November jeden Jahres. 
Stuttgart, den 13. Oktober 1888. 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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