Full text : Staats-Lexikon.

Brasilien.

Pedro  zum  immerwährenden  Verteidiger
Brasiliens  (Defensor  perpetuo  do  Bra-2il)
  und  demnächst  zum  Kaiser  ernannt
ward.  Die  Verfassung  datiert  vom  25.
März  1824,  ist  aber  durch  Nachtragsgesetze
  vom  12.  Aug.  1834  und  12.  Mai
1840  modifiziert.  Die  Staatsverfassung
ist  hiernach  eine  konstitutionell-monarchische.
  Die  Thronfolge  bleibt  nach  dem
Rechte  der  Erstgeburt  bei  den  Nachkommen
Dom  Pedros  (Pedro  I.)  aus  dem  Laut
Braganza.  Dem  Kaiser,  welcher  den  Titel
konstitutioneller  Kaiser  und  beständiger

Verteidiger  Brasiliens-  führt,  ist  die  vollziehende

  und  daneben  guch  eine  sogen.
ausgleichende  Gewalt  übertragen,  welch
letztere  er  ohne  Mitwirkung  der  Minister
bei  der  Ernennung  von  Senatoren,  bei
Berufung  einer  außerordentlichen  Sitzung
der  Reichsversammlung,  bei  Sanktionierung
  von  Beschlüssen  der  letztern,  bei  Vertagung
  und  Auflösung  dieser  Versammlung,
  bei  Ausübung  des  Begnadigungsrechts
  und  in  einigen  andern  verfassungsmäßig
  festgestellten  Angelegenheiten
ausübt.  Die  vollziehende  Gewalt  wird
durch  die  vrrantwortlichen.  Minister  (für
Finanzen,  Inneres,  Justiz,  Außeres,  Marine,
  Krieg  und  öffentliche  Arbeiten,  Handel
  und  Ackerbau)  wahrgenommen.  Bei
der  Ausübung  der  ausgleichenden  Gewalt
steht  dem  Kaiser  ein  Staatsrat  von  24
lebenslänglichen,  vom  Kaiser  ernannten,
12  ordentlichen  und  12  außerordentlichen
Mitgliedern  zur  Seite.  Der  Thronerbe  ist
mit  dem  18.  Lebensjahr  Mitglied.  Die
Volksvertretung  besteht  aus  dem  Senat
(58  Mitglieder)  und  der  Deputiertenkammer
  (122  Mitglieder).  Die  Senatoren,
  vom  Kaiser  aus  drei  von  jedem  Wahlkreis
  vorgeschlagenen  Kandidaten  ausgewählt,
  werden  auf  Lebenszeit  ernannt.
Die  Deputirtenkammer  (Wahlgesetz  vom
19.  Aug.  1846)  wird  regelmäßig  alle  vier
Jahre  erneuert.  Abgeordneter  kann  jeder
Brasilier  werden,  welcher  sich  zur  katholischen
  Konfession  bekennt,  25  Jahre
alt  ist  und  1200  Frank  jährliches  Einkommen
  nachweist.  Das  Recht  der  Gesetzbebung
  wird  vom  Kaiser  und  von  den

iden  Kammern  der  Reichsversammlung
gemeinschaftlich  ausgeübt.  Die  einzelnen

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Provinzen,  20  an  der  Zahl,  haben  Provinzialstände
  zur  Wahrung  der  Spezialinteressen
  der  Prooinz.  Die  Justizwird,
abgesehen  von  Friedens=  und  Gemeinderichtern,
  in  erster  Instanz  durch  Zivile-,
Kriminal=  und  Waisenrichter  ausgeübt.
Verbrechen  werden  durch  Schwurzerichte
abgeurteilt.  In  zweiter  Instanz  entscheiden
  die  Appellationstribunale;  ein  oberstes
Justiztribunal  (Kassationshof)  besteht  in
Rio  de  Janeiro.  Außerdem  sind  auch
Handelsgerichte  eingesetzt.  —  Die  brasilische
  Kirche  ist  die  orthodor-katholische;
doch  kann  verfassungsmäßig  niemand  aus
Rücksichten  der  Religion  verfolgt  werden,
wenn  er  die  Staatsreligion  respektiert  und
der  öffentlichen  Sittlichkeit  keinen  Anstoß
gibt.  Es  bestehen  elf  Bistümer.  Der  Erzbischof,
  Metropolit  und  Primas  von
B.,  residiert  in  Bahia.  —  Heerwesen.
Durch  Gesetz  vom  27.  Febr.  1875  ist  die
allgemeine  Wehrpflicht  eingeführt.  Die
Dienstzeit  beträgt  sechs  Jahre  bei  der
Armee  und  brei  in  der  Reserwe.  Stellvertretung
  ist  zulässig.  Die  Friedenspräsenzstärke
  ist  auf  13,000,  die  Kriegsstärke  auf
32,000  Mann  festgestellt;  doch  betrug  die

riedensstärke  der  Armee  1880:  1743

ffiziere  und  13,564  Mann.  Die  Kriegsflotte
  bestand  1880  aus  41  armierten
Schiffen  mit  166  Kanonen,  mit  einem  Gesamtpersonenbestand
  von  4984  Mann.  —
Finanzen.  Die  Einnahmen  waren  pro
1881  82  auf  116,958,000  Milreis,  die
Ausgaben  auf  118,286,758  Milreis  veranschlagt,
  so  daß  ein  Defizit  von  1,328,758
Milreis  zu  erwarten  stand  (1  Milreis  =
2,25  Mk.).  Die  Staatsschuld  betrug  31.
März  1880:  815,432,114  Milreis.  —  Das
Wappen  der  Monarchie  zeigt  in  grünem
  Felde  die  Himmelskugel  Heinrichs
des  Seefahrers,  durch  das  silberne,  mit
einem  roten  Rand  eingefaßte  Kreuz  des
Christusordens  in  vier  Teile  geteilt  und
von  einem  blauen,  runden  Nec  umgeben,
welcher  mit  19  silbernen  Sternen  belegt
ist  und  auf  beiden  Seiten  eine  silberne
Einfassung  hat.  Den  Schild  deckt  die
Kaiserkrone;  er  ist  rechts  von  einem  Zweig
des  Kaffeebaums,  links  von  einem  Zweig
der  Tabakpflanze  umgeben,  beide  Zweige
unten  sich  kreuzend  und  mit  einem  grün-