Brasilien.
Pedro zum immerwährenden Verteidiger
Brasiliens (Defensor perpetuo do Bra-2il)
und demnächst zum Kaiser ernannt
ward. Die Verfassung datiert vom 25.
März 1824, ist aber durch Nachtragsgesetze
vom 12. Aug. 1834 und 12. Mai
1840 modifiziert. Die Staatsverfassung
ist hiernach eine konstitutionell-monarchische.
Die Thronfolge bleibt nach dem
Rechte der Erstgeburt bei den Nachkommen
Dom Pedros (Pedro I.) aus dem Laut
Braganza. Dem Kaiser, welcher den Titel
konstitutioneller Kaiser und beständiger
Verteidiger Brasiliens- führt, ist die vollziehende
und daneben guch eine sogen.
ausgleichende Gewalt übertragen, welch
letztere er ohne Mitwirkung der Minister
bei der Ernennung von Senatoren, bei
Berufung einer außerordentlichen Sitzung
der Reichsversammlung, bei Sanktionierung
von Beschlüssen der letztern, bei Vertagung
und Auflösung dieser Versammlung,
bei Ausübung des Begnadigungsrechts
und in einigen andern verfassungsmäßig
festgestellten Angelegenheiten
ausübt. Die vollziehende Gewalt wird
durch die vrrantwortlichen. Minister (für
Finanzen, Inneres, Justiz, Außeres, Marine,
Krieg und öffentliche Arbeiten, Handel
und Ackerbau) wahrgenommen. Bei
der Ausübung der ausgleichenden Gewalt
steht dem Kaiser ein Staatsrat von 24
lebenslänglichen, vom Kaiser ernannten,
12 ordentlichen und 12 außerordentlichen
Mitgliedern zur Seite. Der Thronerbe ist
mit dem 18. Lebensjahr Mitglied. Die
Volksvertretung besteht aus dem Senat
(58 Mitglieder) und der Deputiertenkammer
(122 Mitglieder). Die Senatoren,
vom Kaiser aus drei von jedem Wahlkreis
vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt,
werden auf Lebenszeit ernannt.
Die Deputirtenkammer (Wahlgesetz vom
19. Aug. 1846) wird regelmäßig alle vier
Jahre erneuert. Abgeordneter kann jeder
Brasilier werden, welcher sich zur katholischen
Konfession bekennt, 25 Jahre
alt ist und 1200 Frank jährliches Einkommen
nachweist. Das Recht der Gesetzbebung
wird vom Kaiser und von den
iden Kammern der Reichsversammlung
gemeinschaftlich ausgeübt. Die einzelnen
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Provinzen, 20 an der Zahl, haben Provinzialstände
zur Wahrung der Spezialinteressen
der Prooinz. Die Justizwird,
abgesehen von Friedens= und Gemeinderichtern,
in erster Instanz durch Zivile-,
Kriminal= und Waisenrichter ausgeübt.
Verbrechen werden durch Schwurzerichte
abgeurteilt. In zweiter Instanz entscheiden
die Appellationstribunale; ein oberstes
Justiztribunal (Kassationshof) besteht in
Rio de Janeiro. Außerdem sind auch
Handelsgerichte eingesetzt. — Die brasilische
Kirche ist die orthodor-katholische;
doch kann verfassungsmäßig niemand aus
Rücksichten der Religion verfolgt werden,
wenn er die Staatsreligion respektiert und
der öffentlichen Sittlichkeit keinen Anstoß
gibt. Es bestehen elf Bistümer. Der Erzbischof,
Metropolit und Primas von
B., residiert in Bahia. — Heerwesen.
Durch Gesetz vom 27. Febr. 1875 ist die
allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Die
Dienstzeit beträgt sechs Jahre bei der
Armee und brei in der Reserwe. Stellvertretung
ist zulässig. Die Friedenspräsenzstärke
ist auf 13,000, die Kriegsstärke auf
32,000 Mann festgestellt; doch betrug die
riedensstärke der Armee 1880: 1743
ffiziere und 13,564 Mann. Die Kriegsflotte
bestand 1880 aus 41 armierten
Schiffen mit 166 Kanonen, mit einem Gesamtpersonenbestand
von 4984 Mann. —
Finanzen. Die Einnahmen waren pro
1881 82 auf 116,958,000 Milreis, die
Ausgaben auf 118,286,758 Milreis veranschlagt,
so daß ein Defizit von 1,328,758
Milreis zu erwarten stand (1 Milreis =
2,25 Mk.). Die Staatsschuld betrug 31.
März 1880: 815,432,114 Milreis. — Das
Wappen der Monarchie zeigt in grünem
Felde die Himmelskugel Heinrichs
des Seefahrers, durch das silberne, mit
einem roten Rand eingefaßte Kreuz des
Christusordens in vier Teile geteilt und
von einem blauen, runden Nec umgeben,
welcher mit 19 silbernen Sternen belegt
ist und auf beiden Seiten eine silberne
Einfassung hat. Den Schild deckt die
Kaiserkrone; er ist rechts von einem Zweig
des Kaffeebaums, links von einem Zweig
der Tabakpflanze umgeben, beide Zweige
unten sich kreuzend und mit einem grün-