56 Verwaltungsakte 8 11.
setzungen gebunden sein. In diesem Falle besitzt der Berechtigte,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sind, ein
subjektives Recht auf Beibehaltung seiner Berechtigung. Dieses
Recht kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens geltend gemacht,
der dasselbe verletzende Verwaltungsakt in diesem Wege
angefochten werden. In Württemberg ist das Verwaltungsstreitverfahren
kraft der Generalklausel des betreffenden Gesetzes stets
zulässig, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet
wird*!. In Preußen, Bayern und Baden findet es nur in einzelnen
gesetzlich fixierten Fällen statt, so z. B. bei der Schließung von
Innungen und Innungsausschüssen *? von Hilfskassen 43. bei der Auflösung
von eingetragenen Genossenschaften 44 ‚bei Aufhebung von
Gewerbeberechtigungen 5 und Fischereiberechtigungen *#%, bei Enteignungen
*’, Die Verwaltungsgerichte werden da, wo ihre Kompetenz
begründet ist, in der Weise tätig, daß sie auf Grund erhobenen
Widerspruchs über die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verwaltungsverfügung
entscheiden oder infolge einer Klage der Behörde die Ent- -
ziehung selbst vornehmen“. Die Entziehung des Bergbaurechtes
bildet ın Bayern einen Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in Preußen ist kraft älterer Vorschriften gegen die betreffende Verwaltungsverfügung
die Beschreitung des Rechtsweges zulässig, Bei
Entziebung von Patenten kann Berufung an das Reichsgericht ergriffen
werden ®®,
Der Behörde kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen
auch die Pflicht zur Vornahme eines rechtsaufhebenden
Verwaltungsaktes auferlegt sein. Dies ist namentlich bei der Entlassung
aus dem Staatsverbande der Fall. Das Recht, unter gewissen
Voraussetzungen aus dem Staatsverbande entlassen zu werden, eignet
sich demnach zur Geltendmachung im Wege verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens und kann nach den meisten Gesetzgebungen in demselben
verfolgt werden 1,
Da, wo jemandem im öffentlichen Interesse ein Recht,
das Vermögenswert besitzt, entzogen wird, ist der Staat nach Maßgabe
unserer Gesetzgebung zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet.
Der dem Einzelnen daraus erwachsende Anspruch findet
zwar seine Entstehung in einem öffentlich rechtlichen Akte, hat
aber, da er einen Bestandteil der individuellen Rechtssphäre ausmacht
und ihm eine vermögensrechtliche Verbindlichkeit des Fiskus gegen-
nd
4 Württ. G. Art, 19. .
‘2 Preuß, Z.G. 8 126. Bad. Verw.Ger.G. $ 4, Abs. 1 Nr. 5,
2 Preuß. Z.G. 8 142. Bayr. G. Art. 8, Nr. 9. Bad. Verw.Ger.G, 5 4,
Abs. 1, Nr. 5.
‘4 Preuß. V, vom 28, Mai 1890.
45 Preuß. 2.G, 8 188,
0 Preuß, Z2.G. 8 102.
*#' Bayr. G. Art. 8, Nr. 10.
‘8 Preuß. Z,G. 88 126, 142.
‘ Bayr. G. Art, 11, Nr. 9. Preuß. Bergges. vom 24. Juni 1865. & 157.
60 Patentgesetz 8 33,
°1 Preuß, 2.G. $ 155. Bayer. G. Art. 8, Nr. 1. Württ. G. Art. 18, Bad.
Verw.Ger.G. 8 3, Nr, 26.