Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

56  Verwaltungsakte  8  11.

setzungen  gebunden  sein.  In  diesem  Falle  besitzt  der  Berechtigte,
wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  sind,  ein
subjektives  Recht  auf  Beibehaltung  seiner  Berechtigung.  Dieses
Recht  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens  geltend  gemacht,
  der  dasselbe  verletzende  Verwaltungsakt  in  diesem  Wege
angefochten  werden.  In  Württemberg  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren
  kraft  der  Generalklausel  des  betreffenden  Gesetzes  stets
zulässig,  wenn  die  Verletzung  eines  subjektiven  Rechtes  behauptet
wird*!.  In  Preußen,  Bayern  und  Baden  findet  es  nur  in  einzelnen
gesetzlich  fixierten  Fällen  statt,  so  z.  B.  bei  der  Schließung  von
Innungen  und  Innungsausschüssen  *?  von  Hilfskassen  43.  bei  der  Auflösung
  von  eingetragenen  Genossenschaften  44  ‚bei  Aufhebung  von
Gewerbeberechtigungen  5  und  Fischereiberechtigungen  *#%,  bei  Enteignungen
  *’,  Die  Verwaltungsgerichte  werden  da,  wo  ihre  Kompetenz
begründet  ist,  in  der  Weise  tätig,  daß  sie  auf  Grund  erhobenen
Widerspruchs  über  die  Rechtmäßigkeit  der  betreffenden  Verwaltungsverfügung
  entscheiden  oder  infolge  einer  Klage  der  Behörde  die  Ent-  -
ziehung  selbst  vornehmen“.  Die  Entziehung  des  Bergbaurechtes
bildet  ın  Bayern  einen  Gegenstand  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in  Preußen  ist  kraft  älterer  Vorschriften  gegen  die  betreffende  Verwaltungsverfügung
  die  Beschreitung  des  Rechtsweges  zulässig,  Bei
Entziebung  von  Patenten  kann  Berufung  an  das  Reichsgericht  ergriffen
  werden  ®®,

Der  Behörde  kann  unter  bestimmten  gesetzlichen  Voraussetzungen
  auch  die  Pflicht  zur  Vornahme  eines  rechtsaufhebenden
Verwaltungsaktes  auferlegt  sein.  Dies  ist  namentlich  bei  der  Entlassung
  aus  dem  Staatsverbande  der  Fall.  Das  Recht,  unter  gewissen
Voraussetzungen  aus  dem  Staatsverbande  entlassen  zu  werden,  eignet
sich  demnach  zur  Geltendmachung  im  Wege  verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens  und  kann  nach  den  meisten  Gesetzgebungen  in  demselben
verfolgt  werden  1,

Da,  wo  jemandem  im  öffentlichen  Interesse  ein  Recht,
das  Vermögenswert  besitzt,  entzogen  wird,  ist  der  Staat  nach  Maßgabe
unserer  Gesetzgebung  zur  Leistung  einer  Entschädigung  verpflichtet.
  Der  dem  Einzelnen  daraus  erwachsende  Anspruch  findet
zwar  seine  Entstehung  in  einem  öffentlich  rechtlichen  Akte,  hat
aber,  da  er  einen  Bestandteil  der  individuellen  Rechtssphäre  ausmacht
und  ihm  eine  vermögensrechtliche  Verbindlichkeit  des  Fiskus  gegen- 



nd

4  Württ.  G.  Art,  19.  .

‘2  Preuß,  Z.G.  8  126.  Bad.  Verw.Ger.G.  $  4,  Abs.  1  Nr.  5,

2  Preuß.  Z.G.  8  142.  Bayr.  G.  Art.  8,  Nr.  9.  Bad.  Verw.Ger.G,  5  4,
Abs.  1,  Nr.  5.

‘4  Preuß.  V,  vom  28,  Mai  1890.

45  Preuß.  2.G,  8  188,

0  Preuß,  Z2.G.  8  102.

*#'  Bayr.  G.  Art.  8,  Nr.  10.

‘8  Preuß.  Z,G.  88  126,  142.

‘  Bayr.  G.  Art,  11,  Nr.  9.  Preuß.  Bergges.  vom  24.  Juni  1865.  &  157.

60  Patentgesetz  8  33,

°1  Preuß,  2.G.  $  155.  Bayer.  G.  Art.  8,  Nr.  1.  Württ.  G.  Art.  18,  Bad.
Verw.Ger.G.  8  3,  Nr,  26.